12.07.2015 Aufrufe

Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)14<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> BereichBeispiel:Nach einem Unfall leidet Patient X an einer Krankheit, was der Arzt in<strong>die</strong>sem Zeitpunkt in der Krankengeschichte festhält. Drei Jahre späterist der Patient vollständig geheilt und <strong>die</strong> Behandlung wird abgeschlossen.Obwohl <strong>die</strong> zu Beginn der Behandlung eingetragenen Angaben für denGesundheitszustand des Patienten am Ende der erfolgreichen Behandlungnicht mehr zutreffen, kann er nicht verlangen, dass <strong>die</strong> ersten Eintragungenjetzt falsch seien und gelöscht oder geändert werden müssten.Die Eintragungen beziehen sich nämlich auf den Zeitpunkt, in welchemsie korrekt waren.Beispiel:Frage:Frau G. erhält <strong>von</strong> einer Privatklinik eine detaillierte Arztrechnung, obwohlsie in <strong>die</strong>ser Klinik nie behandelt worden war. Frau G. stört, dass ihrName und ihre Adresse inklusive Geburtsdatum mit der Behandlungeiner anderen Person verbunden worden sind. Im übrigen will sie <strong>die</strong>Rechnung nicht bezahlen. Was kann Frau G. tun?Antwort:Sie soll Gebrauch <strong>von</strong> ihrem Berichtigungsrecht machen, indem sie <strong>die</strong>Klinik auf <strong>die</strong> Verwechslung hinweist und eine Berichtigung verlangt(Art. 5 Abs. 2 DSG).Damit <strong>die</strong> Krankengeschichte richtig ist, muss sie auch rechtzeitig erstelltworden sein (Aktualität). Ein sieben Jahre nach dem Eingriff verfassterOperationsbericht erfüllt <strong>die</strong>se Anforderung nicht. 8f) Gleichwertiger Datenschutz bei der Datenbekanntgabe <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong>ins Ausland (Art. 6 DSG)Wer <strong>Personendaten</strong> ins Ausland bekanntgibt, hat <strong>im</strong> Einzelfall zu prüfen,ob <strong>die</strong> Persönlichkeit der Betroffenen nicht gefährdet wird. Dasheisst, ein Arzt, der <strong>Personendaten</strong> ins Ausland bekanntgibt, hat zuprüfen, ob das entsprechende Land über einen Datenschutz verfügt,der dem schweizerischen gleichwertig ist. In Europa ist <strong>die</strong>s in denmeisten Ländern der Fall (vgl. Liste der Staaten mit einer vergleichbarenGesetzgebung, erhältlich be<strong>im</strong> Eidg. Datenschutzbeauftragten, EDSB).In den USA hingegen bestehen nur sektoriell datenschutzrechtlicheBest<strong>im</strong>mungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!