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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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kunft verweigert wurde. Innert 30 Tagen kann <strong>die</strong>se Verfügung mittelsBeschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission angefochtenwerden. Deren Entscheid ist schliesslich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerdeans Bundesgericht weiterziehbar (Art. 25 DSG).5. Die Bekanntgabe <strong>von</strong> Gesundheitsdaten an DritteEidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)24<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> Bereicha) GrundsätzeDaten über <strong>die</strong> Gesundheit werden vom Gesetz als besonders schützenswertbezeichnet. Der Arzt darf sie deshalb nur weitergeben, wenn- Die Einwilligung des Patienten vorliegt oder- Der Arzt an der Weitergabe ein überwiegendes privates Interessegeltend machen kann (was nur sehr selten vorkommen dürfte)oder- Die Weitergabe durch ein öffentliches Interesse oder ein Gesetzgerechtfertigt istDer Patient kann je nach Situation ausdrücklich - das heisst mündlichoder schriftlich - oder stillschweigend in <strong>die</strong> Weitergabe seiner persönlichenGesundheitsdaten einwilligen. Er muss freiwillig und ohne Druckentscheiden können, ob er seine Einwilligung geben will. Die Einwilligungist ferner nur gültig, wenn sich der Patient über das Ausmass derganzen Datenbearbeitung, den Zweck und den/<strong>die</strong> Empfänger der Daten<strong>im</strong> klaren ist.Daher sind <strong>die</strong> pauschalen Einwilligungserklärungen nichtig, welcheauf manchen Formularen für Versicherungsanträge oder in den AllgemeinenGeschäftsbedingungen zu finden sind.Für den Arzt ist es nicht <strong>im</strong>mer einfach abzuschätzen, ob in einem konkretenFall ein überwiegendes privates oder öffentliches Interessevorliegt, das <strong>die</strong> Weitergabe <strong>von</strong> Gesundheitsdaten - auch ohne odergar gegen den Willen des Patienten - rechtfertigen würde.Ein öffentliches Interesse geht in der Regel mit einer entsprechendenGesetzesbest<strong>im</strong>mung einher, <strong>die</strong> eindeutig formulierte Meldepflichtenund - rechte enthält. Im Fall eines privaten Interesses muss der Arzt <strong>die</strong>Interessenabwägung „delegieren“ und <strong>die</strong> zuständige Aufsichtsbehörde,in der Regel <strong>die</strong> kantonale Gesundheitsdirektion, um Befreiung vomBerufsgehe<strong>im</strong>nis ersuchen (Art. 321 StGB).

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