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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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III.Beendigung des Arzt - PatientenverhältnissesEidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)33<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> BereichDas Arztgehe<strong>im</strong>nis spielt nicht nur <strong>im</strong> bestehenden Arzt - Patientenverhältniseine zentrale Rolle, sondern auch nach Abschluss der Behandlung,nach der Pensionierung des Arztes, Praxisaufgabe sowie be<strong>im</strong> Toddes Arztes oder des Patienten. Gerade in <strong>die</strong>sen Bereichen sind vieledatenschutzrechtliche Fragen (noch) offen oder zum Teil lückenhaft geregelt.1. Wie lange muss <strong>die</strong> Krankengeschichte aufbewahrt werden?Im DSG ist keine Aufbewahrungsfrist für Gesundheitsdaten <strong>im</strong> Privatbereichvorgesehen.Aus <strong>die</strong>sem Grund gelangt der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeitzur Anwendung, wonach <strong>Personendaten</strong>, <strong>die</strong> nicht mehrbenötigt werden, zu vernichten sind. Vorbehalten bleiben allerdings besondereBest<strong>im</strong>mungen des Bundes oder der Kantone über <strong>die</strong> Aufbewahrung<strong>von</strong> Akten <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> Bereich oder zu statistischenZwecken.Beispiele:Im Kanton Bern ist <strong>im</strong> privaten Bereich eine Aufbewahrungsdauer <strong>von</strong>zehn Jahren und <strong>im</strong> öffentlichen Bereich <strong>von</strong> zwanzig Jahren vorgesehen(Art. 20 Abs. 2 Gesundheitsgesetz des Kantons Bern).Im Kanton Zürich wird <strong>die</strong> Krankengeschichte in den kantonalen Spitälernnach Abschluss der Behandlung während mindestens zehn Jahrenaufbewahrt (Art. 13 Patientenrechtsverordnung).2. Die Vernichtung <strong>von</strong> KrankengeschichtenGesundheitsdaten dürfen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristnicht konventionell (in Abfallsäcken oder Müllcontainern) entsorgtwerden. Es empfiehlt sich, <strong>die</strong>se entweder in einem eigenen Aktenvernichterzu vernichten, oder unter persönlicher Aufsicht in einerKehrichtverbrennungsanlage entsorgen zu lassen.

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