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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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V. Forschung1. Die <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>medizinischen</strong> Daten in der Forschung,Planung und StatistikEidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)41<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> BereichSowohl <strong>die</strong> medizinische Forschung als auch <strong>die</strong> Gesundheitssystemforschungsind auf Daten über ärztliche Untersuchungen oder Befragungenangewiesen.Beispiel:KrebskrankheitenNach heutiger Regelung werden drei Arten erlaubter Verwendung <strong>von</strong>Patientendaten in der <strong>medizinischen</strong> Forschung unterschieden:- Wenn ein Arzt mit Daten seiner Patienten forscht und eine allfälligePublikation in strikt anonymer Form erfolgt- Ein Arzt gibt Forschern Daten <strong>von</strong> Patienten bekannt, <strong>von</strong> denen ervorgängig <strong>die</strong> Einwilligung dazu eingeholt hat- Die „Kommission für das Berufsgehe<strong>im</strong>nis in der <strong>medizinischen</strong> Forschung“erteilt eine Bewilligung für <strong>die</strong> Bekanntgabe <strong>von</strong> Patientendatenzu Forschungszwecken (siehe Kapitel V 2)Die Ergebnisse sind schliesslich so zu veröffentlichen, dass <strong>die</strong> betroffenenPersonen nicht best<strong>im</strong>mbar sind. Im Bereich der Gentechnologiebesteht ein grosses Interesse an der Erforschung <strong>von</strong> Daten mit undum den Menschen. Im heutigen Zeitpunkt wird in verschiedenen Fachgremiendiskutiert, wie liberal oder restriktiv <strong>die</strong>se <strong>Personendaten</strong> behandeltwerden sollen, damit der Schutz der betroffenen Personen gewährleistetwird. Daher treten wir hier nicht näher darauf ein.2. Die Aufgaben der Kommission für das Berufsgehe<strong>im</strong>nis(Sachverständigenkommission) in der <strong>medizinischen</strong> Forschunggemäss Art. 321bis StrafgesetzbuchBis zum Inkrafttreten des DSG (1.7.1993) und damit der Revision <strong>von</strong> Art.321bis Strafgesetzbuch, StGB, wurde <strong>die</strong> medizinische Forschung mit<strong>Personendaten</strong> grossteils ohne Rechtsgrundlage betrieben. Nach demBuchstaben des Gesetzes hätte jeder Arzt das ausdrückliche Einverständnisjedes Patienten zur <strong>Bearbeitung</strong> seiner Daten <strong>im</strong> Rahmen einesForschungsprojektes einholen müssen. Sofern <strong>die</strong> nicht anonymisiertenPatientendaten <strong>im</strong> Rahmen eines Forschungsprojektes ohne

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