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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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Beispiel:Fälle, wo der Arzt nicht in der Lage ist, seinem Patienten den Austrittsberichteiner psychiatrischen Anstalt angemessen zu erklären.Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)19<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> Bereich- Vor allem <strong>im</strong> Bereich der Psychiatrie enthalten <strong>die</strong> ärztlichen Aufzeichnungendes öfteren Angaben <strong>von</strong> Familienangehörigen oderanderen Drittpersonen. Deren Gehe<strong>im</strong>haltungsinteressen könnenderart schwer wiegen, dass das Auskunftsrecht des Patienten eingeschränktwird. So ist es denkbar, dass eine Drittperson bei der Einlieferungdes Patienten in eine psychiatrische Klinik Informationen liefert,später aber gute Gründe dafür anführen kann, dass <strong>die</strong>se Informationen- oder zumindest <strong>die</strong> Quelle, woher <strong>die</strong>se stammen - dem Patientennicht offengelegt werden dürfen. Diesen Interessen entgegengesetztist nun aber nicht bloss das Auskunftsrecht, sondern auch dasRecht auf Berichtigung unrichtiger Daten des Patienten (Art. 5 Abs. 2DSG). Im Einzelfall müssen <strong>die</strong> verschiedenen überwiegenden Interessenabgewägt werden 17Schwieriger verhält es sich beispielsweise bei Notfällen. Dabei besteht<strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>von</strong> Drittpersonen zweifellos subjektiv gefärbte oderfalsche Angaben in <strong>die</strong> Krankengeschichte einfliessen. Der Arzt oderPsychotherapeut kann <strong>die</strong> Drittpersonen <strong>von</strong> Anfang an darauf aufmerksammachen, dass ihre Informationen auch dem Patienten bekanntgegebenwerden. Sofern <strong>die</strong> Drittperson auf einer ausdrücklichenGehe<strong>im</strong>haltung besteht und der Therapeut <strong>die</strong>se Angaben als unverzichtbarerachtet, könnten <strong>die</strong>se als nicht überprüfbare Meinungsäusserungauf einem separaten Blatt aufgeführt werden (unter Angabe derGründe). Im Verlauf der weiteren Behandlung oder Therapie sollten Aussagen<strong>von</strong> Dritten soweit möglich mit dem Patienten in einem neutralenRahmen besprochen werden, damit <strong>die</strong> Sicht des Patienten einbezogenund das separate Blatt danach - wenn möglich - vernichtet werdenkann.Beispiel:Frage:Darf ein Arzt bei der Beantwortung eines Auskunftsbegehrens auch <strong>die</strong>Berichte anderer Ärzte offenlegen?Antwort:Sofern der Patient seine Krankengeschichte selbst herausverlangt, sindihm grundsätzlich sämtliche Unterlagen des Arztes vollständig herauszugeben.

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