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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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Einwilligung der betroffenen Person bearbeitet wurden, lag eine Verletzungdes ärztlichen Berufsgehe<strong>im</strong>nisses vor, <strong>die</strong> eigentlich strafbar gewesenwäre. Seit der Einführung <strong>von</strong> Art. 321bis StGB darf das Berufsgehe<strong>im</strong>niszu Forschungszwecken offenbart werden, wenn <strong>die</strong>Sachverständigenkommission <strong>die</strong>s bewilligt und der Berechtigte nachAufklärung über seine Rechte es nicht ausdrücklich untersagt hat.Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)42<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> BereichDie Sachverständigenkommission erteilt zwei Arten <strong>von</strong> Bewilligungen,<strong>die</strong> sie jeweils mit Auflagen zur Wahrung des Datenschutzesversieht:Sonderbewilligungen beziehen sich auf genau spezifizierte Forschungsprojekte,wobei <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> derselben Daten <strong>im</strong> Rahmeneines anderen Projektes einer neuen, besonderen Bewilligung bedarf.Generelle Bewilligungen werden erteilt:- Einerseits an Kliniken und medizinische Universitätsinstitute zur regelmässigenDurchführung <strong>von</strong> Forschungsprojekten. Die einzelnenProjekte müssen der Sachverständigenkommission dennoch gemeldetwerden, damit <strong>die</strong>se überprüfen kann, ob der Rahmen der generellenBewilligung eingehalten wird- Andererseits werden generelle Bewilligungen an Organe erteilt, welcheMedizinalregister führen. Beispiel: Krebsregister Die elf Mitgliederder Sachverständigenkommission werden durch den Bundesrat gewählt,der dabei eine paritätische Berücksichtigung der Interessengruppen(drei Forscher, drei Mediziner, drei Vertreter <strong>von</strong> Patientenorganisationen,zwei Juristen) sowie <strong>die</strong> Sachkenntnis in rechtlichenFragen sicherstellt.Der vorliegende <strong>Leitfaden</strong> vermittelt einen Überblick über Datenbearbeitungen<strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> Bereich. Das Vertrauensverhältnis zwischenArzt und Patient bildet jedoch <strong>die</strong> wichtigste Grundlage und kannnicht durch gesetzliche Vorschriften ersetzt werden. Dabei bildet <strong>die</strong>Sensibilisierung und Motivation der datenbearbeitenden Personen <strong>die</strong>wesentlichste Voraussetzung für einen wirksamen Datenschutz.

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