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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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I. EinleitungDie rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnikhat <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> Gesundheitswesen erheblichvereinfacht. Durch <strong>die</strong> elektronische Datenbearbeitung können Datenüber <strong>die</strong> Gesundheit blitzschnell gespeichert, abgerufen und anDritte weitergegeben werden.7Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> BereichDas Ziel <strong>die</strong>ses <strong>Leitfaden</strong>s besteht darin, sowohl Patienten als auch Ärzteund weitere Medizinalpersonen auf <strong>die</strong> praktische Bedeutung derärztlichen Schweigepflicht aufmerksam zu machen und für datenschutzrechtlicheAspekte (Schutz der Persönlichkeit der Betroffenen)zu sensibilisieren. In der Folge wird das Arzt - Patientenverhältnis ausdem Gesichtswinkel der allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzeund der Datenbearbeitung kurz beleuchtet.1. Welche Kategorien <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> werden vom Bundesgesetzüber den Datenschutz (DSG) erfasst?Das DSG erfasst alle Angaben, <strong>die</strong> Aufschluss über eine best<strong>im</strong>mtePerson geben. Daten über <strong>die</strong> Gesundheit - wie beispielsweise Aufzeichnungenüber den Verlauf einer Behandlung, Symptombeschreibungen,Diagnosen, Verordnungen, Reaktionen, Laborresultate, Röntgenbilder- sind besonders schützenswerte <strong>Personendaten</strong>, deren<strong>Bearbeitung</strong> eines speziellen Schutzes bedarf.2. Für wen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz?Das Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG, in Kraft seit 1. Juli 1993,gilt für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> durch private Personen(natürliche und juristische) und Bundesorgane. Unter Privatpersonensind nicht nur frei praktizierende Ärzte zu verstehen, sondern auchPsychologen, Psychotherapeuten, Privatkliniken, Versicherungen undKrankenkassen. Soweit Versicherungen und Krankenkassen <strong>die</strong> obligatorischeKrankenversicherung betreiben, gelten sie als Bundesorgane.3. Welche Datenschutzbest<strong>im</strong>mungen finden auf kantonaleSpitäler Anwendung?In öffentlich-rechtlichen Spitälern - wie beispielsweise Bezirks- oder Regionalspitälern- oder psychiatrischen Anstalten kommen normalerweise<strong>die</strong> entsprechenden kantonalen datenschutzrechtlichen Best<strong>im</strong>-

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