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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> Bereich Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)4724Vgl. BGE 119 II 222ff. In einem Vertrag über <strong>die</strong> Veräusserung undÜbernahme einer ärztlichen Praxis muss der Schutz der Persönlichkeitsrechteder Patienten berücksichtigt werden. Eine vertraglicheVerpflichtung zur Übertragung <strong>von</strong> Patientendaten ist nicht widerrechtlich,wenn <strong>die</strong> rechtswirksame Zust<strong>im</strong>mung der betroffenen Patientenvorbehalten wurde, oder wenn sich <strong>die</strong> zu übetragenden Patientendatenauf <strong>die</strong> Personalien beschränken und <strong>die</strong>s nach demkonkreten Typ der Arztpraxis auf ein geringes Gehe<strong>im</strong>haltungsinteresseder Patienten schliessen lässt, dass dem überwiegenden privatenInteresse an einer Übertragung der Personalien an den Praxisübernehmerweichen muss. Vorausgesetzt <strong>die</strong> Patientendaten sindorganisatorisch-rechnerisch so angelegt, dass eine Kundgabe derPersonalien möglich ist, ohne gleichzeitig weitere Daten über denPatienten zu offenbaren.25Unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid vom 26. April 1995, wonachein Sohn keinen Anspruch auf direkten Einblick in <strong>die</strong> Krankengeschichteseiner <strong>im</strong> Spital verstorbenen Mutter hat. Die Klinikverwaltungdurfte in <strong>die</strong>sem Fall darauf bestehen, dass der Sohn einenArzt mit dem Studium des Patientendossiers betraut und sich anschliessend<strong>von</strong> <strong>die</strong>sem in geeigneter Form über <strong>die</strong> Behandlungund <strong>die</strong> Umstände des Todes seiner Mutter informieren lässt.26Paul Ramer, Beobachter Ratgeber, a.a.O., S. 132ff.27Carmen Grand, dans „Le dossier médical“, Cahier No 1 de l’Institut dedroit de la santé (IDS) Neuchâtel 1994, p. 36

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