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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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Inhaltsverzeichnis4Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> BereichI. Einleitung 71. Welche Kategorien <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> werden vomBundesgesetz über den Datenschutz (DSG) erfasst? 72. Für wen gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz? 73. Welche Datenschutzbest<strong>im</strong>mungen finden auf kantonaleSpitäler Anwendung? 74. Die Unterschiede zwischen der ärztlichen Schweigepflichtgemäss Art. 321 Strafgesetzbuch und der beruflichenSchweigepflicht gemäss Art. 35 Bundesgesetz über denDatenschutz 8a) Die ärztliche Schweigepflicht gemäss Art. 321Strafgesetzbuch 8b) Die berufliche Schweigepflicht gemäss Art. 35 DSG 9II. Das Arzt - Patientenverhältnis 101. Die <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> Gesundheitsdaten 102. Allgemeine Grundsätze für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong><strong>Personendaten</strong> 12a) Rechtmässige Datenbeschaffung (Art. 4 Abs. 1 DSG) 12b) Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG) 13c) Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) 13d) Zweckbest<strong>im</strong>mung (Art. 4 Abs. 3 DSG) 13e) Richtigkeit (Art. 5 DSG) 13f) Gleichwertiger Datenschutz bei der Datenbekanntgabe<strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> ins Ausland (Art. 6 DSG) 143. Das Auskunftsrecht 15a) Grundsatz: Das Recht des Patienten auf Auskunft 15b) Ausnahmen der Auskunftserteilung 17aa) Notizen des Arztes, <strong>die</strong> ausschliesslich zum persönlichenGebrauch best<strong>im</strong>mt sind 17bb) Einschränkungen 17c) Wie muss <strong>die</strong> Auskunft erteilt werden ? 20aa) Fristen 20bb) Ist <strong>die</strong> Auskunft kostenlos? 20d) Die Einsichtnahme an Ort und Stelle (Art. 1 Abs. 3 VDSG) 21e) Wann kann ein anderer Arzt best<strong>im</strong>mt werden, um <strong>die</strong>Auskunft zu erteilen? 22

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