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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)28<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> Bereichg) Diagnose-CodeOffen sind zur Zeit Art, Detaillierungsgrad und konkrete Anwendungsmodalitätendes gesamtschweizerisch gültigen, einheitlichen Diagnose-Codes,den das Departement des Innern auf gemeinsamen Antragder Versicherer und Leistungserbringer festlegen kann (Art 59 Abs. 2Verordnung über <strong>die</strong> Krankenversicherung, KVV). Zumindest <strong>die</strong> aktuellüblichen Diagnose-Codes sind weder geeignet, um dem Versicherer<strong>die</strong> gesamte, notwendige Information zur Abklärung der Leistungspflichtzu liefern, noch ist deren systematische Angabe in allen Fällenerforderlich. 21 Die systematische Bekanntgabe eines detaillierten Diagnose-Codeswäre unverhältnismässig (Art. 4 DSG).Die Verbesserung der <strong>medizinischen</strong> Statistik <strong>im</strong> allgemeinen und derKostenkontrolle <strong>im</strong> speziellen sind zweifellos wichtige Anliegen <strong>von</strong> Ärzten,Sozialversicherern und Behörden. Allerdings sind bei der Einführung<strong>von</strong> Diagnose-Codes und statistischen Erhebungen alle Möglichkeitenauszuschöpfen, um der informationellen Selbstbest<strong>im</strong>mung desPatienten und dem Schutz seiner Persönlichkeit gerecht zu werden.Daher ist <strong>im</strong>mer zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht auch mit einer<strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> anonymisierten Daten zu erreichen wäre.6. Datensicherheit (Art. 7 DSG, Art. 8 VDSG)Damit <strong>Personendaten</strong> gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt sind,müssen angemessene technische und organisatorische Massnahmengetroffen werden. Wer <strong>Personendaten</strong> bearbeitet oder ein Datenkommunikationsnetzzur Verfügung stellt, sorgt für <strong>die</strong> Vertraulichkeit, <strong>die</strong>Verfügbarkeit und <strong>die</strong> Richtigkeit der Daten. Insbesondere sind <strong>die</strong> Systemezu schützen gegen:- Unbefugte oder zufällige Vernichtung- Technische Fehler- Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche VerwendungNamentlich sind folgende besondere Massnahmen zu beachten (Art. 9VDSG):a) ZugangskontrolleUnbefugte Dritte (beispielsweise andere Patienten oder Besucher) dürfenohne Begleitung keinen Zugang zu Räumlichkeiten erhalten, in denenGesundheitsdaten bearbeitet werden. Dazu gehören auch Räumlichkeiten,in denen sich Peripheriegeräte wie Bildschirme (Terminals),Drucker etc. befinden.

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