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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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an der unveränderten Praxisadresse Zugang zu ihren Daten, auchwenn ihr damaliger Arzt das Domizil gewechselt hat; <strong>die</strong> Daten werdenprofessionell archiviert und nicht in irgendeinem Privatkeller oder -estrichaufbewahrt, wo spätestens nach dem Ableben des Aufbewahrungspflichtigenjegliche Kontrolle verlorengeht. Das Berufsgehe<strong>im</strong>nisist indes auch unter Ärzten zu beachten, und der übernehmende Arztdarf nur dann Einsicht ins Patientendossier nehmen, wenn der Patienteingewilligt hat.Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)35<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> BereichVorgehen bei Aufgabe der Arztpraxisaa)Behandlung durch den NachfolgerEin Arzt, der seine Praxis aufgeben will, sollte seine Patienten fragen, obsie sich vom Nachfolger weiter behandeln lassen möchten und ihreDossiers <strong>die</strong>sem übergeben und bei Bedarf erläutert werden sollen.bb)Keine Behandlung durch den NachfolgerWenn sich der Patient nicht vom Nachfolger weiter behandeln lassenmöchte, gilt es verschiedene Fälle zu unterscheiden:- Der Patient kann dem Arzt <strong>die</strong> Adresse eines neuen Arztes angeben,welcher ihn weiter behandeln wird und <strong>die</strong> bestehenden Unterlagenübern<strong>im</strong>mt- Falls der Patient einer weiteren Behandlung durch den Nachfolgerweder zust<strong>im</strong>mt noch <strong>die</strong>se ablehnt, kann das Patientendossier - unterBerücksichtigung der Aufbewahrungsfrist - vernichtet werden.Abgeschlossene Fälle, <strong>die</strong> aufgrund der kantonalen Aufbewahrungsfristnoch nicht vernichtet werden dürfen, kann der Arzt dem Nachfolgerzur Aufbewahrung und nur zur Aufbewahrung übergeben5. Was geschieht mit dem Patientendossier nach dem Tod desArztes?a) Ohne PraxisnachfolgeSofern niemand <strong>die</strong> Praxis übern<strong>im</strong>mt, sind <strong>die</strong> Erben zur Rechenschaftsablage(Art. 400 OR) und zur Herausgabe der Abrechnung (Art.402 OR) verpflichtet. Wünschenswert wäre, wenn <strong>die</strong> Dossiers unverzüglichder behördlichen Aufsicht unterstellt würden (Versiegelung). DieBehörde hätte alsdann eine Person - etwa <strong>die</strong> Arztsekretärin - zu best<strong>im</strong>men,welche zur Wahrung der Erbeninteressen (Abrechnung der

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