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Leitfaden für die Bearbeitung von Personendaten im medizinischen

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4. Wie kann das Auskunftsrecht durchgesetzt werden?Wenn eine Person wissen will, welche Daten über sie bearbeitet werden,muss in jedem Fall ein Gesuch auf Erteilung der Auskunft an denInhaber der Datensammlung (private Person oder Bundesorgan) gerichtetwerden.Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)23<strong>Leitfaden</strong> für <strong>die</strong> <strong>Bearbeitung</strong> <strong>von</strong> <strong>Personendaten</strong> <strong>im</strong> <strong>medizinischen</strong> BereichWenn <strong>die</strong> Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wird,muss <strong>die</strong>s begründet erfolgen (Angabe der formellen gesetzlichenGrundlage, ein überwiegendes Interesse Dritter oder des Inhabers derDatensammlung).Sofern <strong>die</strong> betroffene Person Zweifel an der Richtigkeit der Auskunfthegt, kann sie gegen <strong>die</strong> private Person oder gegen das Bundesorganwie folgt vorgehen:a) Private PersonenDer betroffenen Person steht <strong>die</strong> Möglichkeit offen, be<strong>im</strong> Richter ihresWohnsitzes oder am Wohnsitz des Inhabers der Datensammlung (zumBeispiel des Arztes) eine Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit <strong>im</strong>Sinne <strong>von</strong> Art. 28 - 28 l ZGB einzureichen. Sie kann insbesondere verlangen,dass ihre <strong>Personendaten</strong> herausgegeben, berichtigt oder vernichtetwerden oder dass <strong>die</strong> Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird (Art. 15DSG). Der Entscheid der ersten Instanz kann sodann der kantonalenGerichtsbehörde vorgelegt werden und deren Entscheid ist ans Bundesgerichtweiterziehbar.Bei <strong>Bearbeitung</strong>smethoden, <strong>die</strong> geeignet sind, <strong>die</strong> Persönlichkeit einergrösseren Anzahl <strong>von</strong> Personen zu verletzten, kann der EidgenössischeDatenschutzbeauftragte <strong>von</strong> sich aus oder auf Meldung Dritter hin denSachverhalt abklären, Akten herausverlangen, Auskünfte einholen undsich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Aufgrund der Abklärungkann er empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.Wenn eine solche Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt wird, kann<strong>die</strong> Angelegenheit der Eidgenössischen Datenschutzkommission zumEntscheid vorgelegt werden (Art. 29 DSG); deren Entscheid unterliegtder Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.b) BundesorganeErteilt ein Bundesorgan beispielsweise ohne Begründung keine Auskunft,so muss <strong>die</strong> betroffene Person be<strong>im</strong> entsprechenden Bundesorganeine Verfügung verlangen, worin festgestellt wird, dass <strong>die</strong> Aus-

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