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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtWORKSHOP 1Harmonisierung der nationalen Regelungenunterstützten. Diese „weichen“ Regelungen(weich, weil sie keine rechtliche, nurpolitische Verpflichtungen hatten) habensich nicht als effektiv genug erwiesen. Bis<strong>zu</strong>r EEA (Einheitliche Europäische Akte)galten drei Umweltaktionsprogramme. Daserste bestimmte die Ziele und Prinzipiender gemeinschaftlichen Umweltpolitik, diebeiden folgenden enthielten Bestimmungen,die in dem ersten nicht festgelegtwurden, aber für den Voll<strong>zu</strong>g der Umweltpolitiknotwendig waren.Daher erließ die Gemeinschaft kraft ihrerKompetenz verpflichtende umweltrechtlicheRegelungen. Diese Kompetenz beinhaltet,dass ein konkretes Ziel alle solche weiterenKompetenzen eröffnet, welche für ihreAusübung erforderlich sind. Daraus folgendbestätigten die in den Römischen Verträgenformulierten Ziele und Aufgaben dieumweltpolitischen Kompetenzen der Gemeinschaft.Daneben konnte die Gemeinschaft auchauf Artikel 235 EG-Vertrag verweisen. DieserArtikel verleiht der Gemeinschaft <strong>zu</strong>rVerwirklichung ihrer Ziele Rechtsgestaltungskompetenz.So sichert er eine allgemeineErmächtigung für die Rechtsset<strong>zu</strong>ngder Gemeinschaft. Die Einheitliche EuropäischeAkte fügte einen gesondertenUmwelttitel in den EG-Vertrag ein. Dieserbildete die Rechtsgrundlage für die Umweltkompetenzender Gemeinschaft. Zweiwichtige Punkte dieses Titels waren:1. die Bestimmung der Handlungsebene2. und das Integrationsprinzip.Die Bestimmung der Handlungsebene beinhaltetdas spätere Subsidiaritätsprinzip.Das bedeutet, dass eine gemeinschaftlicheTätigkeit in der Umweltpolitik nur dann erlaubtist, wenn die gegebene Aufgabe aufder mitgliedstaatlichen Ebene nicht effektiv<strong>zu</strong> erfüllen ist. Diese Bestimmung ähneltdem im ersten Umweltaktionsprogrammfestgelegten 10. Prinzip. Beide formulierendas Kriterium der Effektivität beim Auswählender Handlungsebene.Das Prinzip der Integration bedeutet hingegen,dass die Umweltpolitik auch die anderenPolitiken der Gemeinschaft in Betrachtziehen soll. (Es ist dabei interessant, dassdie Notwendigkeit der Umweltregeln bishermit dem wachsenden Binnenmarkt begründetwerden, und jetzt beschränkt geradedie Umweltpolitik in gewisser Weise dieFreiheit des Binnenmarktes.)Der nächste Entwicklungsschritt der Umweltregelungender EG bildete der Maastricht-Vertrag.Der Vertrag betonte das Integrationsprinzipstärker. Ab jetzt wurde dieUmweltpolitik in sämtlichen Politiken undOrganisationen der Gemeinschaft als bestimmenderFaktor anerkannt.Auch das Subsidiaritätsprinzip wurde eingeführt,so dass die Praxis, die bisher inder Umweltpolitik herrschte, auf alle gemeinschaftlichenPolitiken erweitert wurde.Der Maastricht-Vertrag bezog neue Gebietein die Kompetenzen der Umweltpolitikein. Er ermöglichte die gemeinschaftlicheTätigkeit auf dem Gebiet der Bodennut<strong>zu</strong>ng,der Städte- und Regionalentwicklungund der Energiepolitik.Besonders hervor<strong>zu</strong>heben ist jener Begriffder Kompetenz innerhalb der EG, der bedeutet,dass das Organ, welches über eineKompetenz verfügt, für sich eigene Kompetenzendefinieren kann (Kompetenz-Kompetenz).Die Organe der EG haben nämlich keineErmächtigung da<strong>zu</strong>. Ihre Wirkungsbereichekönnen nur durch die Modifizierung der alsVerfassung <strong>zu</strong> betrachtenden Verträge vonRom oder Maastricht geändert werden,wo<strong>zu</strong> nur die Staats- und Regierungschefsder Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben.Hingegen hat die Gemeinschaft die Möglichkeit,auf solchen Gebieten, welche verfassungsrechtlichnicht in ihren Wirkungsbereichgehören, Rechtsregeln <strong>zu</strong> schaffen.Umweltschutz ist <strong>zu</strong>r Zeit ein Gebiet in derEG, in dem die Mitgliedstaaten nur so weiteine Handlungsmöglichkeit haben, solangeauf diesem Gebiet die Gemeinschaft keineMaßnahmen durchführt oder keine Regelungenerläßt.Durch diese weitgehenden Kompetenzenkann die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten<strong>zu</strong> einem erhöhten Schutz der Umwelt22

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