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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtWORKSHOP 32. Verhältnis von verwaltungsprozessualemund zivilrechtlichem Rechtsschutz- Nebeneinander von umweltrechtlichenRechtsschutzmöglichkeiten sowohl imVerwaltungs- als auch im Zivilrecht bedingtRechtsbehelfskonkurrenzen ( Problematikanhand von Beispiel nach § 22 Abs. 1 Nr. 1BImSchG)3. Prüfung öffentlich-rechtlicher Normen imZivilprozess- Problematik der Prüfung von öffentlichrechtlichenVorfragen, da insoweit die zivilrechtlichenProzessführungsregeln gelten.- Zu beachten gilt hierbei die Verpflichtung<strong>zu</strong>m schlüssigen substantiierten Sachvortragund dem gegebenenfalls <strong>zu</strong>lässigenBeweisantritt (Darlegungs- und subjektiveBeweis(führungs)last). Die schlüssigeBehauptung des Tatbestandes einer öffentlich-rechtlichenNorm, die ihrer Strukturnach mehr auf den Verwaltungsprozessund die dortigen Prozessmaximen (Amtsermittlung)<strong>zu</strong>geschnitten ist, wird den jeweiligenKläger ohne die im Verwaltungsprozessübliche Akteneinsicht regelmäßigvor große Probleme stellen.V. Ergebnisse- Das Umweltrecht als Querschnittsmateriemit dem Nebeneinander von zivilrechtlichenund öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagenstellt sich als zersplittertes Bilddar.- Allerdings kann man ausgehend von demdas gesamte Umweltrecht durchziehendenPrinzip der Anknüpfung von Regelungenan umweltgefährdende Anlagen unterscheidennach der Art und Weise derstaatlichen Kontrolle dieser Anlagen. Mankann eine präventive und eine nachgelagertebehördliche Kontrolle unterscheiden.- Findet eine präventive behördliche Kontrollestatt, ist weiter <strong>zu</strong> unterscheiden zwischeneiner Kontrolle mit Genehmigungswirkunggegenüber allen und einer Kontrolle,die lediglich zwischen dem Anlagenbetreiberund der Behörde wirkt. Soll dieKontrolle gegenüber allen wirken, kommtnach Abschluss der Kontrolle regelmäßigein zivilrechtliches Verfahren gegen denAnlagenbetreiber wegen des genehmigtenBetriebs und seiner Folgen nicht mehr inBetracht.- Anders verhält es sich dagegen bei Anlagen,deren Kontrolle nur gegenüber demBetreiber wirkt bzw. im Falle der nachgelagertenbehördlichen Kontrolle. Hier könnenRechtsverstöße des Betreibers sowohl zivilrechtlich(Beseitigung, Unterlassung,Schadensersatz) als auch verwaltungsgerichtlich(Anspruch auf ordnungsbehördlichesEinschreiten) geahndet werden.- Diese doppelte Rechtsweg<strong>zu</strong>ständigkeitsowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichteund ihre prozessualen Folgen vorallem im Bereich der Rechtshängigkeit undder Rechtskraft sind dabei nur eine derbisher ungelösten wesentlichen Fragen desRechtsschutzsystems im Umweltrecht.Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche imungarischen Rechtvon Imre Szabó, ELTE <strong>Budapest</strong>Der vor dem Systemwechsel vorkommendeMythos über die Unfehlbarkeit derVerwaltung ist in Auflösung begriffen. Diedurch die Verwaltung veranlassten Rechtsverlet<strong>zu</strong>ngenwerden immer öffentlicherund offenbarer. Dieser Weg ergibt eineneue Betrachtungsweise in der Gerichtspraxisder Prozesse für Schadensersatzdurch öffentlich-rechtliche Rechtsverlet<strong>zu</strong>ngen.Das Vertrauen der Menschen wird51

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