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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtNORMENlamentsabgeordneten notwendig.Artikel 60(1) In der Republik Ungarn hat jeder dasRecht auf Freiheit des Gedankens, Gewissensund Glaubens.(2) Dieses Recht schließt die freie Wahloder Annahme des Glaubens oder eineranderen Gewissensüberzeugung und jeneFreiheit ein, daß jeder seinen Glauben undseine Überzeugung durch Ausübung vonGlaubenshandlungen und Riten oder aufsonstige Art und Weise sowohl individuell,als auch gemeinsam mit anderen, öffentlichoder im privaten Kreis äußern kannoder deren _ußerung unterläßt, dieseausüben oder lehren kann.(3) In der Republik Ungarn ist die Kirchegetrennt vom Staat tätig.(4) Zur Annahme des Gesetzes über dieGewissens- und Glaubensfreiheit ist eineZweidrittelmehrheit der anwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.Artikel 61(1) In der Republik Ungarn hat jeder dasRecht auf freie Meinungsäußerung sowiedarauf, Angaben von öffentlichem Interesse<strong>zu</strong> erfahren bzw. <strong>zu</strong> verbreiten.(2) Die Republik Ungarn erkennt die Freiheitder Presse an und schützt diese.(3) Zur Annahme des Gesetzes über dieOffenlegung von Angaben von Allgemeininteressesowie des Gesetzes über diePressefreiheit ist eine Zweidrittelmehrheitder anwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.(4) Zur Annahme des Gesetzes über dieAufsicht des öffentlich-rechtlichen Radios,Fernsehens und der Nachrichtenagentursowie über die Ernennung ihrer Leiter,desweiteren über die Genehmigung vonkommerziellen Radio- und Fernsehanstaltenbzw. die Verhinderung eines Informationsmonopolsist eine Zweidrittelmehrheitder anwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.Artikel 62(1) Die Republik Ungarn erkennt dasRecht der friedlichen Versammlung an undsichert dessen freie Ausübung.(2) Zur Annahme des Gesetzes über dasVersammlungsrecht ist eine Zweidrittelmehrheitder anwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.Artikel 63(1) In der Republik Ungarn hat auf Grundlagedes Versammlungsrechtes jeder dasRecht, <strong>zu</strong> Zwecken, die durch das Gesetznicht verboten sind, Organisationen <strong>zu</strong>bilden bzw. sich diesen an<strong>zu</strong>schließen.(2) Eine politischen Zielen dienende bewaffneteOrganisation darf auf der Basisdes Vereinigungsrechtes nicht gegründetwerden.(3) Zur Annahme des Gesetzes über dasVereinigungsrecht sowie des Gesetzesüber die Bewirtschaftung und Tätigkeit derParteien ist eine Zweidrittelmehrheit deranwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.Artikel 64In der Republik Ungarn hat jeder dasRecht, allein oder gemeinsam mit anderendem <strong>zu</strong>ständigen Staatsorgan schriftlicheinen Antrag oder eine Beschwerde ein<strong>zu</strong>reichen.Artikel 65(1) Die Republik Ungarn gewährt unterden im Gesetz festgelegten Bedingungen -wenn ihnen weder ihr Herkunftsland, nochein anderes Land Schutz bietet - dennichtungarischen Staatsbürgern Asyl, diein ihrer Heimat bzw. dem Land ihres gewöhnlichenAufenthaltsortes wegen ihrerRassen- und nationalen Zugehörigkeit,ihrer Zugehörigkeit <strong>zu</strong> einer bestimmtengesellschaftlichen Gruppe sowie ihrer reli-69

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