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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtNORMENArtikel 84[Ausführung durch die Länder als eigeneAngelegenheit; Bundesaufsicht](1) Führen die Länder die Bundesgesetzeals eigene Angelegenheit aus, so regelnsie die Einrichtung der Behörden und dasVerwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetzemit Zustimmung des Bundesratesetwas anderes bestimmen.(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmungdes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriftenerlassen.(3) Die Bundesregierung übt die Aufsichtdarüber aus, daß die Länder die Bundesgesetzedem geltenden Rechte gemäßausführen. Die Bundesregierung kann <strong>zu</strong>diesem Zwecke Beauftragte <strong>zu</strong> den oberstenLandesbehörden entsenden, mit derenZustimmung und falls diese Zustimmungversagt wird, mit Zustimmung des Bundesratesauch <strong>zu</strong> den nachgeordneten Behörden.(4) Werden Mängel, die die Bundesregierungbei der Ausführung der Bundesgesetzein den Ländern festgestellt hat, nichtbeseitigt, so beschließt auf Antrag derBundesregierung oder des Landes derBundesrat, ob das Land das Recht verletzthat. Gegen den Beschluß des Bundesrateskann das Bundesverfassungsgericht angerufenwerden.(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz,das der Zustimmung des Bundesratesbedarf, <strong>zu</strong>r Ausführung von Bundesgesetzendie Befugnis verliehen werden,für besondere Fälle Einzelweisungen<strong>zu</strong> erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierungden Fall für dringlich erachtet,an die obersten Landesbehörden <strong>zu</strong> richten.Artikel 85[Ausführung durch die Länder im Auftragedes Bundes (Bundesauftragsverwaltung)](1) Führen die Länder die Bundesgesetzeim Auftrage des Bundes aus, so bleibt dieEinrichtung der Behörden Angelegenheitder Länder, soweit nicht Bundesgesetzemit Zustimmung des Bundesrates etwasanderes bestimmen.(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmungdes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriftenerlassen. Sie kann dieeinheitliche Ausbildung der Beamten undAngestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehördensind mit ihrem Einvernehmen <strong>zu</strong>bestellen.(3) Die Landesbehörden unterstehen denWeisungen der <strong>zu</strong>ständigen obersten Bundesbehörden.Die Weisungen sind, außerwenn die Bundesregierung es für dringlicherachtet, an die obersten Landesbehörden<strong>zu</strong> richten. Der Voll<strong>zu</strong>g der Weisung istdurch die obersten Landesbehörden sicher<strong>zu</strong>stellen.(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich aufGesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit derAusführung. Die Bundesregierung kann <strong>zu</strong>diesem Zwecke Bericht und Vorlage derAkten verlangen und Beauftragte <strong>zu</strong> allenBehörden entsenden.Artikel 86[Bundeseigene Verwaltung]Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigeneVerwaltung oder durch bundesunmittelbareKörperschaften oder Anstaltendes öffentlichen Rechtes aus, so erläßt dieBundesregierung, soweit nicht das GesetzBesonderes vorschreibt, die allgemeinenVerwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweitdas Gesetz nichts anderes bestimmt, dieEinrichtung der Behörden.83

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