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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtNORMEN(2) Die ungestörte Religionsausübung wirdgewährleistet.(3) Niemand darf gegen sein Gewissen<strong>zu</strong>m Kriegsdienst mit der Waffe gezwungenwerden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.Artikel 5[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit;Kunst und Wissenschaft](1) Jeder hat das Recht, seine Meinung inWort, Schrift und Bild frei <strong>zu</strong> äußern und <strong>zu</strong>verbreiten und sich aus allgemein <strong>zu</strong>gänglichenQuellen ungehindert <strong>zu</strong> unterrichten.Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattungdurch Rundfunk und Filmwerden gewährleistet. Eine Zensur findetnicht statt.(2) Diese Rechte finden ihre Schranken inden Vorschriften der allgemeinen Gesetze,den gesetzlichen Bestimmungen <strong>zu</strong>mSchutze der Jugend und in dem Recht derpersönlichen Ehre.(3) Kunst und Wissenschaft, Forschungund Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehreentbindet nicht von der Treue <strong>zu</strong>r Verfassung.Artikel 6[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder](1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderenSchutze der staatlichen Ordnung.(2) Pflege und Erziehung der Kinder sinddas natürliche Recht der Eltern und die<strong>zu</strong>vörderst ihnen obliegende Pflicht. Überihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigtendürfen Kinder nur auf Grund einesGesetzes von der Familie getrenntwerden, wenn die Erziehungsberechtigtenversagen oder wenn die Kinder aus anderenGründen <strong>zu</strong> verwahrlosen drohen.(4) Jede Mutter hat Anspruch auf denSchutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.(5) Den unehelichen Kindern sind durch dieGesetzgebung die gleichen Bedingungenfür ihre leibliche und seelische Entwicklungund ihre Stellung in der Gesellschaft <strong>zu</strong>schaffen wie den ehelichen Kindern.Artikel 7[Schulwesen](1) Das gesamte Schulwesen steht unterder Aufsicht des Staates.(2) Die Erziehungsberechtigten haben dasRecht, über die Teilnahme des Kindes amReligionsunterricht <strong>zu</strong> bestimmen.(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichenSchulen mit Ausnahme der bekenntnisfreienSchulen ordentliches Lehrfach.Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechteswird der Religionsunterricht in Ü-bereinstimmung mit den Grundsätzen derReligionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrerdarf gegen seinen Willen verpflichtetwerden, Religionsunterricht <strong>zu</strong> erteilen.(4) Das Recht <strong>zu</strong>r Errichtung von privatenSchulen wird gewährleistet. Private Schulenals Ersatz für öffentliche Schulen bedürfender Genehmigung des Staates undunterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigungist <strong>zu</strong> erteilen, wenn die privatenSchulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungensowie in der wissenschaftlichenAusbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter denöffentlichen Schulen <strong>zu</strong>rückstehen undeine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissender Eltern nicht gefördertwird. Die Genehmigung ist <strong>zu</strong> versagen,wenn die wirtschaftliche und rechtlicheStellung der Lehrkräfte nicht genügendgesichert ist.(5) Eine private Volksschule ist nur <strong>zu</strong><strong>zu</strong>lassen,wenn die Unterrichtsverwaltung einbesonderes pädagogisches Interesse anerkenntoder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten,wenn sie als Gemeinschaftsschule,als Bekenntnis- oder Weltanschau-74

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