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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtWORKSHOP 2Der Zugriff <strong>zu</strong> den Informationen ist daserste Kriterium. § 12. des Gesetzes überden Umweltschutz sichert sowohl das passiveInformationsrecht, als auch das aktiveRecht (Orientierungsmöglichkeit), wonachBürger nach Informationen ohne Geltendmachungsubjektiver Rechte fragen können,und die Gesellschaft über den Umwelt<strong>zu</strong>standregelmäßig informiert werdenmuss. Die Behörde kann das Gesuch nurin Sonderfällen <strong>zu</strong>rückweisen. Die Informationspflichtund die Orientierungsmöglichkeithaben besonders große Bedeutung imInstitut der komplexen Umweltschutzkontrolle,der Wirkungskontrolle. In diesemVerfahren muss für alle Interessierendeneine allgemein verständliche Zusammenfassungüber die bewilligungspflichtigenTätigkeiten gemacht werden und der Umweltnutzermuss den direkt Beteiligten (Betroffenen)erklären, was die Veränderungenfür sie bedeuten werden. Im Verfahren istauch die allgemeine Anhörung gesichert.Im Verfahren der komplexen Umweltkontrollekönnen auch Gemeinschaften Verfahreneinleiten. Das Gesetz stattet solcheZivilorganisationen mit Rechtsstellung einesAuftraggebers aus, der auf dem Wirkungsgebietder gegebenen Umweltsachetätig wird.Nach § 97. des Umweltschutzgesetzesbedeutet das Recht <strong>zu</strong> staatsbürgerlichenAnregungen nicht nur das Prozessführungsrecht.Dieses Recht verwirklicht dieTeilnahme auch in der Kontrolle. Hier<strong>zu</strong>gehört die Informationspflicht der staatlichenOrgane, wenn das Gesuch schriftlichgestellt ist.Nach § 98. des Gesetzes können die Organisationenan der Ausarbeitung der Umweltprogramme,der Flächennut<strong>zu</strong>ngspläneteilnehmen. Sie haben die Möglichkeit überRechtsnormen ihre Meinung <strong>zu</strong> äußern.Nach § 98. Absatz 3 muss diese Ansprüchedas die Rechtsnorm vorbereitendeMinisterium der Selbstverwaltung verkündigen.Nach Absatz 4 veröffentlichen dieseOrgane die Rechtsnormen in einem Register.Grenzen des Rechts im Umweltschutzvon Swenja Rieck, Freie Universität <strong>Berlin</strong>Ziel dieser Seminararbeit war es, die Grenzendar<strong>zu</strong>stellen, an die das Umweltrechtbei der Erfüllung seiner Aufgaben -demUmweltschutz- stößt.Die Arbeit ist nach drei Bereichen aufgeteilt.Zunächst werden die dem Rechtselbst schon innewohnenden Schrankenerläutert, auf Grund derer nicht immer undüberall <strong>zu</strong> Gunsten des Umweltschutzesentschieden werden kann.Als zweites folgt eine Darstellung derGründe für die Ineffektivität mancher Umweltnormensowie der da<strong>zu</strong> entwickeltenVerbesserungsvorschläge. Schließlich wirduntersucht, inwiefern im Umweltschutz Ungleichheitenbestehen und wo die Gründedafür liegen. Mit Blick auf das EnvironmentalJustice Movement in den USA wirddie Situation in Deutschland beleuchtet.Im folgenden werden die Hauptaussagendieser drei Bereiche <strong>zu</strong>sammengefasst.Rechtsimmanente SchrankenHoheitliche Maßnahmen des Umweltschutzesfinden ihre verfassungsrechtlichenGrenzen besonders in den Grundrechten,wie der Eigentumsfreiheit, der Berufsfreiheit,der allgemeinen Handlungsfreiheit unddem Willkürverbot. Umweltrecht kann alsonur soweit reichen, wie der Kernbereich der42

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