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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtWORKSHOP 3Individualschutz zwischen privatem und öffentlichem Recht inDeutschlandvon Leopold Lewitscharoff, HU <strong>Berlin</strong>I. Begriff- Umweltrechtsbegriff als Gesamtheit umweltschützenderNormen- Als junge Rechtsmaterie zeichnet sich derSammelbegriff durch seine definitorischeUnschärfe aus- Einigkeit herrscht nur insoweit, dass essicht beim Umweltrecht aufgrund fehlenderKodifikation um eine Querschnittsmateriehandelt.- Daher zeichnet sich das Umweltrechtheute insbesondere dadurch aus, dass essowohl privatrechtliche als auch öffentlichrechtlichNormen einschließt, die ihrerseitsnicht beziehungslos nebeneinander stehen.II. Der Normbestand des Umweltrechts1. Öffentlich-rechtliche Umweltregelungen- Vorschriften <strong>zu</strong>r Verpflichtung <strong>zu</strong>m Umweltschut<strong>zu</strong>nd <strong>zu</strong>m Erhalt der natürlichenLebensgrundlage innerhalb der von Bundund Ländern niedergelegten Verfassungen.- Die als Hauptgesetze des Umweltrechtsbezeichneten Gesetze:z.B. Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG-, Wasserhaushaltsgesetz des Bundes -WHG -, Landeswassergesetze, Bundesimmissionsschutzgesetz- BImSchG -,Landesimmissionsschutzgesetze,Kreislauf-Wirtschafts- und Abfallgesetz -KrW/AbfG -, Atomgesetz - AtG -).- Schließlich Vorschriften über die Staatshaftung,den Ausgleich für staatliche Umweltbeeinträchtigung.- Vorstellung des Regelungsmusters imUmweltrecht- Informales Verwaltungshandeln, Umweltplanung,ordnungsrechtliche Maßnahmen(vorbeugende und nachgeordnete ordnungsgerichtlicheKontrolle), öffentlichrechtlicheHaftungsvorschriften undschließlich Abgaben2. Zivilrechtliche UmweltregelungenIm Zivilrecht sind <strong>zu</strong> unterscheiden Ansprücheauf Vornahme von Schutzmaßnahmen(§ 906 BGB), Abwehransprüche (§1004 BGB) und Schadensersatzansprüche(UmwHG, § 823 I und II BGB, §§ 14 S. 3,42 BImSchG, 10 Abs. 2 Satz 2 WHG und75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG).III. Die Verteidigung umweltrechtlicherSchutzpositionen des Einzelnen vor Gericht1. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz- Vorausset<strong>zu</strong>ngen des verwaltungsgerichtlichenRechtsschutzes bei umweltrechtlichenStreitigkeiten nach § 40 VwGO- Probleme ergeben sich hierbei bei Klagenauf Unterlassung oder Beseitigung vonImmissionen oder gegen den Betrieb einerEinrichtung, da hier im Zivilrecht als auchim öffentlichen Recht als Anspruchsgrundlage§ 1004 BGB herangezogen wird.- Ebenfalls problematisch ist der Rechtsschutzgegen umweltrechtliche Warnungenvon Behörden.- Schadensersatzansprüche gegen denStaat (Art. 34 GG, § 839 BGB), sind alsöffentlich-rechtlich <strong>zu</strong> beurteilen, dennochist der Zivilrechtsweg eröffnet. Dies folgtaus Art. 34 S. 2 GG, Art. 14 Abs. 3 S. 4 GGund aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.a) Klage- und Antragsarten in öffentlichrechtlichenUmweltstreitigkeiten- Rechtsschutz gegen abstrakt-generelleRegelungen untergesetzlicher Regelungennach § 47 VwGO- gegen formelle Gesetze besteht nur dieMöglichkeit der Verfassungsbeschwerde 16oder aber einer konkreten oder abstrakten16 z.B. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG49

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