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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtNORMENTerritorium des Landes aufhält - Wähler <strong>zu</strong>sein sowie an einer landesweiten oderörtlichen Volksabstimmung und einemVolksbegehren teil<strong>zu</strong>nehmen.(2) Das Wahlrecht bei der Wahl der Mitgliederder örtlichen Selbstverwaltungenund des Bürgermeisters sowie das Teilnahmerechtan einer örtlichen Volksabstimmungund einem örtlichen Volksbegehrensteht - nach einem gesondertenGesetz - auch demjenigen <strong>zu</strong>, der dauerhaftauf dem Territorium der Republik Ungarnals Einwanderer lebt und kein ungarischerStaatsbürger ist, wenn er sich amTag der Wahl bzw. der Volksabstimmungauf dem Territorium des Landes aufhält.(3) Kein Wahlrecht besitzt derjenige, derwegen Einschränkung und Ausschluß derHandlungsfähigkeit entmündigt ist bzw.wer unter der Geltung eines rechtskräftigenUrteils steht, das ihn von der Ausübungöffentlicher Angelegenheiten ausschließt,und ferner wer eine rechtskräftigeFreiheitsstrafe oder eine im Strafverfahrenrechtskräftig angeordnete Zwangsheilbehandlungin einer geschlossenen Einrichtungverbüßt.(4) Jeder ungarische Staatsbürger hat dasRecht, an der Austragung öffentlicher Angelegenheitenteil<strong>zu</strong>nehmen sowie seinerEignung, seiner Ausbildung und seinemfachlichen Wissen entsprechend ein öffentlichesAmt aus<strong>zu</strong>üben.Artikel 70/A(1) Die Republik Ungarn sichert jeder sichauf ihrem Territorium aufhaltenden Persondie Menschen- bzw. staatsbürgerlichenRechte ohne jegliche Unterscheidung, d.h. ohne Diskriminierung nach Rasse, Farbe,Geschlecht, Sprache, Glauben, politischeroder anderer Meinung, nationaleroder sozialer Herkunft sowie Vermögens-,Geburts- oder sonstiger Lage.(2) Das Gesetz bestraft hart jeglichenachteilige Unterscheidung der Menschennach Absatz 1.(3) Die Republik Ungarn unterstützt dieRealisierung der Rechtsgleichheit auchdurch Maßnahmen, die auf die Beseitigungder Chancenungleichheit gerichtetsind.Artikel 70/B(1) In der Republik Ungarn besitzt jederdas Recht auf Arbeit und auf die freieWahl der Arbeit und der Beschäftigung.(2) Jeder besitzt für gleiche Arbeit, ohneirgendeine Unterscheidung, das Recht aufgleichen Lohn.(3) Jeder Werktätige hat das Recht auf einEinkommen, das der Menge und Qualitätseiner ausgeführten Arbeit entspricht.(4) Jeder hat das Recht auf Erholung,Freizeit und geregelten, bezahlten Urlaub.Artikel 70/C(1) Jeder hat das Recht, <strong>zu</strong>m Schutz seinerwirtschaftlichen und sozialen Interessen<strong>zu</strong>sammen mit anderen eine Organisation<strong>zu</strong> bilden oder sich einer solchenan<strong>zu</strong>schließen.(2) Das Streikrecht kann im Rahmen derdieses regelnden Gesetze ausgeübt werden.(3) Zur Annahme des Gesetzes über dasStreikrecht ist eine Zweidrittelmehrheit deranwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.Artikel 70/D(1) Diejenigen, die auf dem Territorium derRepublik Ungarn leben, haben das Recht<strong>zu</strong> körperlicher und geistiger Gesundheitauf höchstmöglichem Niveau.(2) Dieses Recht realisiert die RepublikUngarn durch die Organisation des Arbeitsschutzes,der Gesundheitseinrichtungenund der ärztlichen Betreuung, durchdie Sicherung eines regelmäßigen Körpertrainingssowie durch den Schutz derbebauten und natürlichen Umwelt.71

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