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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtWORKSHOP 33. Verhältnis zwischen dem ungarischenund dem rumänischen StaatDie Frage der Verantwortung kann auchzwischen den Staaten aufgeworfen werden,aber da<strong>zu</strong> brauchen wir die Übertretunginternationaler Abmachungen und desGewohnheitsrechtes, um die Verantwortung<strong>zu</strong> bestimmen. Vom juridischenStandpunkt aus betrachtet ist die Lagekompliziert, weil so eine internationale Abmachungnicht existiert, die mit der Zyanidkatastrophegenau übereinstimmt. Die vondem rumänischen Staat unterschriebeneninternationalen Abmachungen und die allgemeinenVorschriften bilden den Rechtsgrundder Verantwortung.Es muss bewiesen werden, dass Rumäniennicht die erwartete Sorgfältigkeitzeigte:- Seine Behörden genehmigten den Betriebvon Aurul S. A. oder den Dammbau nichtvorschriftsmäßig,Die finanzielle Versicherung ist im allgemeinennicht geeignet, deshalb möchtendie Unternehmen die Bezahlung der möglichenUmweltschutzwirkungen vermeiden.55

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