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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtNORMENPost- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10),das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht(Artikel 16a) <strong>zu</strong>m Kampfe gegen diefreiheitliche demokratische Grundordnungmißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.Die Verwirkung und ihr Ausmaß werdendurch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.Artikel 19[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-,Rechtswegegarantie](1) Soweit nach diesem Grundgesetz einGrundrecht durch Gesetz oder auf Grundeines Gesetzes eingeschränkt werdenkann, muß das Gesetz allgemein und nichtnur für den Einzelfall gelten. Außerdemmuß das Gesetz das Grundrecht unter Angabedes Artikels nennen.(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht inseinem Wesensgehalt angetastet werden.(3) Die Grundrechte gelten auch für inländischejuristische Personen, soweit sie ihremWesen nach auf diese anwendbarsind.(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewaltin seinen Rechten verletzt, so stehtihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andereZuständigkeit nicht begründet ist, istder ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel10 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.II. Der Bund und die LänderArtikel 20[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht](1) Die Bundesrepublik Deutschland ist eindemokratischer und sozialer Bundesstaat.(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungenund durch besondere Organeder Gesetzgebung, der vollziehenden Gewaltund der Rechtsprechung ausgeübt.(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßigeOrdnung, die vollziehendeGewalt und die Rechtsprechung sind anGesetz und Recht gebunden.(4) Gegen jeden, der es unternimmt, dieseOrdnung <strong>zu</strong> beseitigen, haben alle Deutschendas Recht <strong>zu</strong>m Widerstand, wennandere Abhilfe nicht möglich ist.Artikel 20a[Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]Der Staat schützt auch in Verantwortungfür die künftigen Generationen die natürlichenLebensgrundlagen im Rahmen derverfassungsmäßigen Ordnung durch dieGesetzgebung und nach Maßgabe vonGesetz und Recht durch die vollziehendeGewalt und die Rechtsprechung.(…)VII. Die Gesetzgebung des BundesArtikel 70[Verteilung der Gesetzgebungskompetenzenzwischen Bund und Ländern](1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung,soweit dieses Grundgesetznicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisseverleiht.(2) Die Abgren<strong>zu</strong>ng der Zuständigkeit zwischenBund und Ländern bemißt sich nachden Vorschriften dieses Grundgesetzesüber die ausschließliche und die konkurrierendeGesetzgebung.Artikel 71[Ausschließliche Gesetzgebung desBundes]Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebungdes Bundes haben die Länder dieBefugnis <strong>zu</strong>r Gesetzgebung nur, wenn undsoweit sie hier<strong>zu</strong> in einem Bundesgesetzeausdrücklich ermächtigt werden.79

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