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Journal Berlin-Budapest 2002 - Heinrich - Humboldt-Universität zu ...

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Deutsch-Ungarisches Seminar <strong>2002</strong> – UmweltrechtNORMENgiösen bzw. politischen Überzeugungverfolgt werden oder ihre Angst vor einerVerfolgung begründet ist.(2) Zur Annahme des Gesetzes über dasAsylrecht ist eine Zweidrittelmehrheit deranwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.Artikel 66(1) Die Republik Ungarn sichert dieGleichberechtigung von Mann und Frauhinsichtlich aller bürgerlichen und politischensowie wirtschaftlichen, sozialen undkulturellen Rechte.(2) In der Republik Ungarn muß den Mütternvor und nach der Geburt des Kindesbesonderen Bestimmungen entsprechendUnterstüt<strong>zu</strong>ng und Schutz gewährt werden.(3) Bei der Arbeitsausübung sichern besondereRegelungen den Schutz derFrauen und Jugendlichen.Artikel 67(1) In der Republik Ungarn hat jedes Kindseitens der Familie, des Staates und derGesellschaft das Recht auf jenen Schut<strong>zu</strong>nd jene Sorge, die <strong>zu</strong> seiner entsprechendenkörperlichen, geistigen und moralischenEntwicklung notwendig sind.(2) Den Eltern steht das Recht <strong>zu</strong>, die ihrenKinder <strong>zu</strong>teil werdende Erziehungaus<strong>zu</strong>wählen.(3) Die mit der Lage und dem Schutz derFamilien und der Jugend verbundenenstaatlichen Aufgaben sind in gesondertenBestimmungen enthalten.Artikel 68(1) Die in der Republik Ungarn lebendennationalen und ethnischen Minderheitensind Bestandteile der Macht des Volkes,sie sind staatsbildende Faktoren.(2) Die Republik Ungarn läßt den nationalenund ethnischen Minderheiten einenSchutz <strong>zu</strong>teil werden. Sie sichert ihre kollektiveTeilnahme am öffentlichen Leben,die Pflege ihrer eigenen Kultur, die Nut<strong>zu</strong>ngihrer Muttersprache, die muttersprachlicheBildung und das Recht derNamensnut<strong>zu</strong>ng in der eigenen Sprache.(3) Die Gesetze der Republik Ungarn sicherndie Vertretung der auf dem Territoriumdes Landes lebenden nationalen undethnischen Minderheiten.(4) Die nationalen und ethnischen Minderheitenkönnen Selbstverwaltungen auförtlicher und Landesebene bilden.(5) Zur Annahme des Gesetzes über dieRechte der nationalen und ethnischenMinderheiten ist eine Zweidrittelmehrheitder anwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.Artikel 69(1) In der Republik Ungarn darf niemandemwillkürlich seine ungarische Staatsbürgerschaftaberkannt oder ein ungarischerStaatsbürger aus dem Territoriumder Republik Ungarn ausgewiesen werden.(2) Ein ungarischer Staatsbürger kann ausdem Ausland jederzeit heimkehren.(3) Jeder ungarische Staatsbürger ist da<strong>zu</strong>berechtigt, während der Dauer eines gesetzlichenAuslandsaufenthaltes denSchutz der Republik Ungarn <strong>zu</strong> genießen.(4) Zur Annahme des Gesetzes über dieStaatsbürgerschaft ist eine Zweidrittelmehrheitder anwesenden Parlamentsabgeordnetennotwendig.Artikel 70(1) Jeder auf dem Territorium der RepublikUngarn lebende, volljährige ungarischeStaatsbürger hat das Recht, bei denWahlen <strong>zu</strong>m Parlament und <strong>zu</strong>r örtlichenSelbstverwaltung sowie <strong>zu</strong>r Selbstverwaltungder Minderheit gewählt werden <strong>zu</strong>können und - wenn er sich am Tag derWahl bzw. der Volksabstimmung auf dem70

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