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Ratgeber Demenz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGBXII, von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und beiErwerbsminderung und bei Heimbewohnern, die Leistungen vomSozialamt bekommen, wird jeweils nur der Regelsatz desHaushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamteBedarfsgemeinschaft gezählt.Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen,die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfabdecken sollen, wie z. B.:• Pflegegeld• Blindenzulage• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)• Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner• Beschädigten-Grundrente nach dem BVG• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetzbis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG• Erziehungsgeld• Leistungen aus Bundes- und Landesstiftungen „Mutter undKind – Schutz des ungeborenen Lebens“(Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“)• Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung,soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht• Ausbildungsförderung (BAföG)• KindergeldAuch die Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“betrachtet, das heißt es werden die Zuzahlungen des Versichertenmit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamenHaushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auchbei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der Bruttoeinnahmen imKalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowiesein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm ineinem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalender–jahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von derKrankenkasse zurückerstattet.Zuzahlungsbefreiung/Rückerstattung der ZuzahlungVerschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten einQuittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen vonZuzahlungen sammeln können.QuittungsheftZuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 13

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