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Ratgeber Demenz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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PatientenvorsorgeWenn möglich, sollten im Anfangsstadium der <strong>Demenz</strong> persönlicheAngelegenheiten, Wünsche und Vorstellungen für die Zeit festgelegtwerden, in der die Krankheit so fortgeschritten ist, dass derPatient nicht mehr für sich selbst entscheiden kann.Voraussetzung für entsprechende Regelungen ist, dass der Krankenoch geschäftsfähig ist und rechtliche Entscheidungen treffenkann. Um Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit vorzubeugen, sollteein Facharzt die Geschäftsfähigkeit attestieren.Mit folgenden Maßnahmen im Rahmen der Patientenvorsorgekann für die Zeit vorgesorgt werden, in der die Fähigkeit, Entscheidungenfür sich und persönliche Angelegenheiten zu treffen,nicht mehr vorliegtEs gibt 3 Arten der Vorsorge:• PatientenverfügungDamit legt man schriftlich fest (ohne Einschaltung einesfremden Entscheiders), wie in bestimmten medizinischenSituationen die Behandlung in der letzten Lebensphaseerfolgen soll. Das kann, wenn gewünscht, auch den Hinweisauf eine Organspende einschließen.• VorsorgevollmachtDiese Form ist sinnvoll, wenn man für den Fall der eigenenHilflosigkeit eine Vertretung wünscht und eine absolut vertrauenswürdigePerson kennt, die diese Vertretung übernehmenmöchte. Das kann sich auf einzelne oder alleBereiche des Lebens beziehen.• BetreuungsverfügungSie ist eine schriftliche Willensäußerung, die demVormundschaftsgericht vorschlägt, wer im Falle einerBetreuung die persönlichen Angelegenheiten übernehmensoll oder auf keinen Fall übernehmen sollte. Betreuer werdenvom Vormundschaftsgericht kontrolliert.VorsorgemöglichkeitenGrundsätzlich kann der Ersteller alle Möglichkeiten der Patientenvorsorgejederzeit widerrufen oder abändern. Das sollte auf alleFälle den entsprechenden Personen bzw. Institutionen mitgeteiltwerden.Macht die bevollmächtigte Person absprachewidrig oder vorzeitigvon der Vollmacht Gebrauch, kann die Vollmacht sofort widerrufenund evtl. Schadensersatz verlangt werden.Mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen die Vollmachten desBevollmächtigten nicht. Die Erben sind an Entscheidungen imAuftrag des Vollmachtgebers gebunden, können vom Bevollmächtigtenjedoch Rechenschaft verlangen und die Vollmachtanfechten.Geltungsdauer und MissbrauchPatientenvorsorge 59

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