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Ratgeber Demenz - Schmerzzentrum Ludwigshafen

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ZuzahlungenVersicherte ab dem 18. Geburtstag müssen für technischeHilfen folgende Zuzahlung leisten:• 10 % der Kosten des Hilfsmittels• maximal 25,– € je HilfsmittelDie Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel übernehmendie Pflegekassen als Sachleistung bis zu einemHöchstbetrag von 31,- € monatlich.Bei leihweiser Überlassung von technischen Pflegehilfsmittelnentfällt die Zuzahlung, es kann jedoch eine Leihgebühr anfallen.!PraxistippBefreit von der Zuzahlung können Personen werden, die dieBelastungsgrenze überschreiten. Quittungen über Zuzahlungenzu Pflegehilfsmitteln sollten auf jeden Fall aufbewahrt werden,denn diese Ausgaben werden bei der Ermittlung einer möglichenZuzahlungsbefreiung berücksichtigt.Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittelskann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestelltwerden.?Wer hilft weiter?Pflegehilfsmittel müssen bei den Pflegekassen beantragt werden.Spezielle Leistungender Pflegeversicherungbei <strong>Demenz</strong>krankenVoraussetzung für Leistungen der Pflegekassen ist unter anderemdie Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung ineine Pflegestufe.Die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtungder Pflegebedürftigkeit gelten verbindlich für die Pflegekassenund Medizinischen Dienste der Krankenversicherung(MDK). Damit soll die Qualität und Einheitlichkeit bei der Begutachtungerhöht werden. In diesen Richtlinien wird unter anderemspeziell auf Menschen mit Störungen des zentralen Nervensystemswie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungeneingegangen. Zu diesen Erkrankungen zählt auch die <strong>Demenz</strong>.Grundlage für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist der Hilfebedarfeines Menschen, den er in den Bereichen Körperpflege,Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung hat.38 Pflege

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