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Heizend Strom erzeugen - Haufe.de

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35Weitere FinanzgerichtsurteileSteuerermäßigung auch außerhalb<strong>de</strong>s GrundstücksEine Steuerermäßigung für Handwerksleistungenist nach einem Urteil <strong>de</strong>s FinanzgerichtsBerlin-Bran<strong>de</strong>nburg vom 15. August 2012 (Az.7 K 7310/10) auch dann zu gewähren, wenndie handwerklichen Arbeiten für eine Anbindung<strong>de</strong>s Grundstücks an die örtliche Wasserversorgungauf einer öffentlichen Straße vor<strong>de</strong>m Grundstück erbracht wer<strong>de</strong>n. Die Steuerermäßigungvon maximal 1.200 Euro (20 Prozent<strong>de</strong>r Handwerkerkosten von 6.000 Euro)ist nach Meinung <strong>de</strong>r Finanzrichter auch dannzu gewähren, wenn die Anschlusskosten <strong>de</strong>mGrun<strong>de</strong>igentümer von <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> auferlegtwer<strong>de</strong>n. Da eine höchstrichterliche Klärung dieserFrage noch aussteht, ließen die Finanzrichterdie Revision beim BFH zu (Az. VI R 56/12). Nacheinem weiteren Urteil <strong>de</strong>s FG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburgvom 23. August 2012 (Az. 13 K 13287/10)sind auch Aufwendungen eines Steuerzahlersfür <strong>de</strong>n Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistungenanzusehen, selbst wenn sie teilweisemit <strong>de</strong>r Verpflichtung <strong>de</strong>s Anliegers zurSchneeräumung auf öffentlichen Gehwegen inZusammenhang stehen.Hinzurechnung von Mietzahlungenbei WeitervermietungAuch bei <strong>de</strong>r Anmietung von Immobilien zumZwecke <strong>de</strong>r Weitervermietung sind gemäß §8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz (GewStG) dieMietzinsen für die angemieteten Objekte <strong>de</strong>mGewerbeertrag anteilig hinzuzurechnen (Urteil<strong>de</strong>s FG Münster vom 22. August 2012, Az. 10 K4664/10 G). Im Streitfall hatte eine KapitalgesellschaftImmobilien zu einem festen Mietzinsangemietet und zu einem umsatzabhängigenMietzins an Einzelhan<strong>de</strong>lsbetriebe weitervermietet.Das Finanzamt rechnete insgesamt16,25 Prozent <strong>de</strong>r Miet- und Pachtzinsen bei<strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Gewerbeertrags hinzu. ImErgebnis sollte die Gesellschaft damit auf Kostenbestandteileihres Geschäftsbetriebs Gewerbesteuerbezahlen. Die Richter <strong>de</strong>s FG Münsterhielten die umstrittene Vorschrift nicht für verfassungswidrig.Die Hinzurechnungen, die alsAbzugsverbote wirkten, folgten aus <strong>de</strong>m Objektsteuercharakter,urteilten die Richter, undsollten sicherstellen, dass <strong>de</strong>r Ertrag <strong>de</strong>s Gewerbebetriebs<strong>de</strong>r Gewerbesteuer unterliegt,<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ertragskraft entspricht - losgelöst davon,ob <strong>de</strong>r Betrieb mit Eigen- o<strong>de</strong>r Fremdkapitalbetrieben wird. Gegen das Urteil wur<strong>de</strong> Revisionbeim BFH eingelegt (Az. I R 70/12). f|www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 02 I 2013Trinkwasserverordnung –richtig han<strong>de</strong>ln, Bußgeld vermei<strong>de</strong>nDieses topaktuelle Fachbuch klärt über die neuen Pflichtenauf und gibt mit Checklisten und Musterbriefen praktischeHilfen für die Erledigung dieser komplexen Aufgaben.So bewältigen Sie die Mehrarbeit effizient und schützensich vor Haftungsrisiken.• Die Rechtslage verstehen und korrekt han<strong>de</strong>ln• Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitungund Anzeigepflichten• Zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen1. Auflage 2012, ca. 176 Seitenh 24,95 [D]ISBN 978-3-648-03525-2Bestell-Nr. E06077Jetzt bestellen!www.haufe.<strong>de</strong>/bestellung,0800 5050445 (kostenlos)o<strong>de</strong>r in Ihrer Buchhandlung

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