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080208Das Anlageverhalten institutioneller Investoren aus …

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Das <strong>Anlageverhalten</strong> <strong>institutioneller</strong> <strong>Investoren</strong> <strong>aus</strong> Deutschland in Venture CapitalBMF vom Dezember 2003 definiert. Nachdem diese Kriterien einen großenAuslegungsspielraum zulassen und erst im Nachhinein (ex post) über ihre Erfüllungbefunden werden kann, besteht eine signifikante Rechtsunsicherheit – sowohl bei Initiatorenals auch <strong>Investoren</strong>. Rechtssicherheit, auch über die durchschnittliche Fondslaufzeit einesPrivate-Equity-Fonds von zehn Jahren, ist jedoch von entscheidender Bedeutung. Solangeeine entsprechende Rechtssicherheit nicht gegeben ist, ist davon <strong>aus</strong>zugehen, dassinstitutionelle <strong>Investoren</strong> nicht direkt, also ohne zusätzliche Vorschaltgesellschaft, inderartige Fonds investieren werden. Mit dem Ziel, die Rahmenbedingungen gesetzlich zumanifestieren, soll nun das MoRaKG verabschiedet werden.Ziele und Umsetzung: Die in dem Gesetz angestrebte Verankerung der steuerlichenTransparenz würde zu erheblich mehr Rechtssicherheit führen. Auch die Tatsache, dass essich hierbei um eine deutsche Rechtsform mit deutschem Vertragswerk handelt, würdevielen institutionellen <strong>Investoren</strong> entgegenkommen und einen wichtigen Beitrag zu derimmer wieder bemängelten „Eigenkapitalkultur“ in Deutschland liefern. Profitieren würdenzunächst <strong>Investoren</strong>, die bereits über ein Private-Equity-Portfolio verfügen und dieses durchdirekte Investments in deutsche VC-Fonds arrondieren möchten. Auch kleinerenInstitutionen, wie beispielsweise Stiftungen, Family Offices oder Retail-Dachfonds könnte eindirekter Zugang, ohne Vorschaltgesellschaft, ermöglicht werden. Der derzeit diskutierteGesetzesentwurf sieht jedoch Investitionsauflagen vor (vgl. auch Kapitel 5 GesetzlicheRahmenbedingungen), die zu einem Wettbewerbsnachteil entsprechend organisierter Fonds(Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften) führen würden. Letztlich würde dies eineschlechtere Ausgangslage bei der Einwerbung von <strong>Investoren</strong>geldern (Fund Raising) mit sichbringen. Erst eine Beseit igung dieser Nachteile würde Vor<strong>aus</strong>setzung für eine <strong>aus</strong>reichendhohe Akzeptanz seitens der Fonds-Manager sein und könnte zu der Aktivierung dergenannten <strong>Investoren</strong> führen. Für eine breite Marktdurchdringung und die Gewinnungweiterer <strong>Investoren</strong>gruppen wäre in einem zweiten Schritt auch eine Anwendbarkeit aufandere Private-Equity-Segmente erforderlich. Alle <strong>Investoren</strong>, die im Zuge einerprofessionellen Anlagestrategie in Venture Capital investieren, sehen ihre VC -Allokation alsBeimischung und sind darauf angewiesen, auch andere Private-Equity-Anlagen rechtssicherdarstellen zu können.Fazit „Handlungsempfehlungen“: Bei den zur Diskussion gestellten Empfehlungenhandelt es sich bewusst um punktuelle Maßnahmen, die auch vereinzelt umgesetzt zu mehrVenture Capital in Deutschland beitragen könnten. Priorität sehen wir in den Bereichen„Aufklärung“ und „Rechtsformen“ sowie Risikoabsicherung. Ein Standard-Vehikel für dieBündelung von Private-Equity-Beteiligungen würde die heute bestehenden Eintrittsbarrierenin die Anlageklasse zu einem Großteil abschwächen. Von der Einführung einer eigenen102

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