Juli 2012 - Anwalt aktuell
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ENtGELtFORtZAHLuNGSGESEtZ<br />
Zuschuss bei Entgeltfortzahlung<br />
Finanzielle Unterstützung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />
bei Krankheit oder Unfall von Dienstnehmern<br />
Egal zu welcher Jahreszeit, Sport<br />
jeder Art ist gesund und macht<br />
Spaß! Dabei gibt es aber oft ein<br />
hohes Verletzungsrisiko und dies<br />
führt leider manchmal zu Unfällen und<br />
in weiterer Folge zu Mitarbeiterausfällen<br />
in Unternehmen. Gerade auf Klein- und<br />
Mittelbetriebe hat der krankheitsbedingte<br />
Ausfall ihrer Dienstnehmer drastische<br />
Auswirkungen – deshalb können sie zur<br />
finanziellen Entlastung bei der Allgemeinen<br />
Unfallversicherungsanstalt (AUVA)<br />
Vergütungen anfordern.<br />
Die AUVA entlastet kleinere Betriebe<br />
mit maximal 50 Beschäftigten durch Zuschüsse<br />
für Entgeltfortzahlungen bei<br />
Arbeits- und Freizeitunfällen.<br />
Jeder Mitarbeiter hat einen arbeitsrechtlichen<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
(ausgenommen geringfügig Beschäftigte,<br />
welche nur in der Unfallversicherung<br />
versichert sind). Sei es aufgrund von<br />
Krankheit, Unfall oder Berufskrankheit.<br />
Dieser Anspruch ist abhängig von der<br />
Anzahl der Dienstjahre sowie davon, ob<br />
eine Ersterkrankung oder Wiedererkrankung<br />
vorliegt (siehe Tabelle unten). Die<br />
gesetzlichen Regelungen hierzu finden<br />
sich im EntgeltfortzahlungsG für Arbeiter,<br />
AngestelltenG für Angestellte und im<br />
BerufsausbildungsG für Lehrlinge.<br />
Wichtig bei der Korrespondenz mit der<br />
AUVA ist, dass die Unfallmeldung und<br />
der Antrag auf Zuschuss separat erfolgen<br />
müssen! Ist einem Angestellten, Arbeiter,<br />
Lehrling oder Teilzeitbeschäftigten eines<br />
Betriebes etwas zugestoßen, sollte der<br />
Unfall möglichst rasch gemeldet werden.<br />
Im Falle eines Arbeitsunfalls muss die<br />
Meldung innerhalb von fünf Tagen erfolgen,<br />
bei einem Freizeitunfall so schnell<br />
wie möglich. (Tipp: Idealerweise mit einer<br />
unterschriebenen Bestätigung des betroffenen<br />
Dienstnehmers.)<br />
Der Anspruch auf Zuschuss beträgt 50%<br />
zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen<br />
in Höhe von 8,34% des jeweils<br />
tatsächlich fortgezahlten Entgelts<br />
(mit Ausnahme der Sonderzahlungen).<br />
Krankheitsbedingte<br />
Ausfälle von Dienstnehmern<br />
haben drastische<br />
Auswirkungen!<br />
18<br />
AnwAltAktuell 05/12<br />
Bei Freizeit- und Arbeitsunfällen steht<br />
der Zuschuss schon ab dem ersten Tag<br />
der Arbeitsverhinderung zu, wenn die<br />
Arbeitsverhinderung länger als drei Tage<br />
dauert, im Falle einer Krankheit ab dem<br />
elften Tag der Abwesenheit. Insgesamt<br />
besteht der Anspruch auf Zuschuss bis<br />
zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung.<br />
Der Antrag an die AUVA kann ent-<br />
weder mittels Formular (erhältlich unter<br />
www.auva.at) oder seit Jänner 2007 auch<br />
elektronisch mittels des ELDA- Services<br />
gestellt werden. Wird ein Unternehmen<br />
steuerlich betreut, übernimmt dies die<br />
Lohnverrechnung. Tipp: Der Antrag kann<br />
auch nachträglich innerhalb von drei<br />
Jahren nach Beginn des Anspruches gestellt<br />
werden!<br />
Ansprüche der Angestellten<br />
im Krankheitsfall<br />
n liegt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit<br />
vor, so verlängert sich bis<br />
zum fünften Dienstjahr die Anspruchsdauer<br />
von sechs auf höchstens acht Wochen:<br />
Ansprüche der Arbeiter<br />
n im Krankheitsfall gleich dem Grundanspruch<br />
der Angestellten, aber OHNE<br />
Folgeanspruch!<br />
Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />
(separater Topf):<br />
Mag. Rudolf Siart,<br />
Wirtschaftsprüfer und<br />
Steuerberater in Wien,<br />
Siart + Team Treuhand,<br />
1160 Wien, Enenkelstraße 26,<br />
Tel.: (01) 49 31 399,<br />
siart@siart.at www.siart.at