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Juli 2012 - Anwalt aktuell

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ENtGELtFORtZAHLuNGSGESEtZ<br />

Zuschuss bei Entgeltfortzahlung<br />

Finanzielle Unterstützung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt<br />

bei Krankheit oder Unfall von Dienstnehmern<br />

Egal zu welcher Jahreszeit, Sport<br />

jeder Art ist gesund und macht<br />

Spaß! Dabei gibt es aber oft ein<br />

hohes Verletzungsrisiko und dies<br />

führt leider manchmal zu Unfällen und<br />

in weiterer Folge zu Mitarbeiterausfällen<br />

in Unternehmen. Gerade auf Klein- und<br />

Mittelbetriebe hat der krankheitsbedingte<br />

Ausfall ihrer Dienstnehmer drastische<br />

Auswirkungen – deshalb können sie zur<br />

finanziellen Entlastung bei der Allgemeinen<br />

Unfallversicherungsanstalt (AUVA)<br />

Vergütungen anfordern.<br />

Die AUVA entlastet kleinere Betriebe<br />

mit maximal 50 Beschäftigten durch Zuschüsse<br />

für Entgeltfortzahlungen bei<br />

Arbeits- und Freizeitunfällen.<br />

Jeder Mitarbeiter hat einen arbeitsrechtlichen<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

(ausgenommen geringfügig Beschäftigte,<br />

welche nur in der Unfallversicherung<br />

versichert sind). Sei es aufgrund von<br />

Krankheit, Unfall oder Berufskrankheit.<br />

Dieser Anspruch ist abhängig von der<br />

Anzahl der Dienstjahre sowie davon, ob<br />

eine Ersterkrankung oder Wiedererkrankung<br />

vorliegt (siehe Tabelle unten). Die<br />

gesetzlichen Regelungen hierzu finden<br />

sich im EntgeltfortzahlungsG für Arbeiter,<br />

AngestelltenG für Angestellte und im<br />

BerufsausbildungsG für Lehrlinge.<br />

Wichtig bei der Korrespondenz mit der<br />

AUVA ist, dass die Unfallmeldung und<br />

der Antrag auf Zuschuss separat erfolgen<br />

müssen! Ist einem Angestellten, Arbeiter,<br />

Lehrling oder Teilzeitbeschäftigten eines<br />

Betriebes etwas zugestoßen, sollte der<br />

Unfall möglichst rasch gemeldet werden.<br />

Im Falle eines Arbeitsunfalls muss die<br />

Meldung innerhalb von fünf Tagen erfolgen,<br />

bei einem Freizeitunfall so schnell<br />

wie möglich. (Tipp: Idealerweise mit einer<br />

unterschriebenen Bestätigung des betroffenen<br />

Dienstnehmers.)<br />

Der Anspruch auf Zuschuss beträgt 50%<br />

zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen<br />

in Höhe von 8,34% des jeweils<br />

tatsächlich fortgezahlten Entgelts<br />

(mit Ausnahme der Sonderzahlungen).<br />

Krankheitsbedingte<br />

Ausfälle von Dienstnehmern<br />

haben drastische<br />

Auswirkungen!<br />

18<br />

AnwAltAktuell 05/12<br />

Bei Freizeit- und Arbeitsunfällen steht<br />

der Zuschuss schon ab dem ersten Tag<br />

der Arbeitsverhinderung zu, wenn die<br />

Arbeitsverhinderung länger als drei Tage<br />

dauert, im Falle einer Krankheit ab dem<br />

elften Tag der Abwesenheit. Insgesamt<br />

besteht der Anspruch auf Zuschuss bis<br />

zum 42. Tag einer ununterbrochenen Entgeltfortzahlung.<br />

Der Antrag an die AUVA kann ent-<br />

weder mittels Formular (erhältlich unter<br />

www.auva.at) oder seit Jänner 2007 auch<br />

elektronisch mittels des ELDA- Services<br />

gestellt werden. Wird ein Unternehmen<br />

steuerlich betreut, übernimmt dies die<br />

Lohnverrechnung. Tipp: Der Antrag kann<br />

auch nachträglich innerhalb von drei<br />

Jahren nach Beginn des Anspruches gestellt<br />

werden!<br />

Ansprüche der Angestellten<br />

im Krankheitsfall<br />

n liegt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit<br />

vor, so verlängert sich bis<br />

zum fünften Dienstjahr die Anspruchsdauer<br />

von sechs auf höchstens acht Wochen:<br />

Ansprüche der Arbeiter<br />

n im Krankheitsfall gleich dem Grundanspruch<br />

der Angestellten, aber OHNE<br />

Folgeanspruch!<br />

Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten<br />

(separater Topf):<br />

Mag. Rudolf Siart,<br />

Wirtschaftsprüfer und<br />

Steuerberater in Wien,<br />

Siart + Team Treuhand,<br />

1160 Wien, Enenkelstraße 26,<br />

Tel.: (01) 49 31 399,<br />

siart@siart.at www.siart.at

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