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Festschrift [pdf] - Calenberge

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18<br />

ten Vogteirechte ab und übernahm sie mit<br />

Zustimmung von Erzbischof, Papst, König<br />

und Kaiser als freies Eigentum. Die rechtlichen<br />

Grundlagen waren somit zweifelsfrei<br />

geklärt. Allerdings galt dies nur für etwa<br />

drei Viertel des klösterlichen Besitzes,<br />

die Vogteirechte <strong>Calenberge</strong>s und somit<br />

auch die oberste Gerichtsbarkeit und die<br />

Schutzherrschaft blieben weiterhin bei den<br />

Askaniern.<br />

Dem Kloster gehörte jedoch Grundeigentum<br />

im Umfang von 10 oder 12,5 Hufen<br />

und außerdem das Schulzengericht,<br />

welches ein Schulze (Schultheiß) in einem<br />

Schulzenhof vor Ort ausübte. Das Schulzenamt<br />

war nämlich in der Regel an den<br />

sog. Siedlungsunternehmer – in diesem<br />

Fall das Kloster Berge – gekoppelt und mit<br />

Besitz verbunden. Als Beamter des Grundherrn<br />

hatte der Schulze die Gemeinde zur<br />

Leistung ihrer Abgaben (Zehnte) anzuhalten<br />

und diese einzuziehen und für die Einhaltung<br />

sonstiger Verpflichtungen zu sorgen.<br />

Er wachte über die Gemeindearbeiten,<br />

also über die Dienstleistungen, welche die<br />

einzelnen Ortsbewohner entsprechend der<br />

Größe ihrer Besitzungen zu leisten hatten.<br />

Außerdem übte er richterliche Befugnisse<br />

auf Gemeindeebene und bei Grenzstreitigkeiten<br />

aus. In späteren Jahrhunderten<br />

Nachtwächterweg<br />

entwickelte sich das Amt des Dorfschulzen<br />

zum Dorfvorsteher, Ortsvorsteher<br />

oder Bürgermeister. Im Gegensatz zum<br />

Schulzengericht hatte das Vogteigericht<br />

über schwerere Straftaten mit Todesfolge<br />

zu urteilen.<br />

Angesichts der Tatsache, dass die<br />

Rechte am Dorf <strong>Calenberge</strong> geteilt gewesen<br />

sind, ist eine Gründung oder auch<br />

Neugründung des vermutlichen Kolonistendorfes<br />

durch das Kloster Berge und die<br />

Askanier, wohl in der zweiten Hälfte des<br />

12.Jahrhunderts, denkbar. Rechtlich gehörte<br />

das Johanneskloster zwar zum Erzstift<br />

Magdeburg, dennoch vertraten die geistig<br />

und politisch regen Äbte selbständig die Interessen<br />

ihres Klosters. Anschließend wechselte<br />

die Zuständigkeit mehrmals, sodass<br />

es nicht ganz leicht ist, die Gegebenheiten<br />

zu verstehen. Im 14. und 15.Jahrhundert<br />

verloren die Vogteirechte ihre wichtige politische<br />

Bedeutung. Auch im 16.Jahrhundert<br />

änderten sich die Strukturen weiter. In den<br />

ostelbischen Klosterorten wandelte sich<br />

die askanische Obergerichtsbarkeit in<br />

eine kursächsische Landesherrschaft, da<br />

die sächsischen Herzöge inzwischen den<br />

Titel Kurfürsten trugen.<br />

Interessant erscheint in diesem Zusammenhang,<br />

dass 1283–1343 das Schloss

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