Festschrift [pdf] - Calenberge
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ten Vogteirechte ab und übernahm sie mit<br />
Zustimmung von Erzbischof, Papst, König<br />
und Kaiser als freies Eigentum. Die rechtlichen<br />
Grundlagen waren somit zweifelsfrei<br />
geklärt. Allerdings galt dies nur für etwa<br />
drei Viertel des klösterlichen Besitzes,<br />
die Vogteirechte <strong>Calenberge</strong>s und somit<br />
auch die oberste Gerichtsbarkeit und die<br />
Schutzherrschaft blieben weiterhin bei den<br />
Askaniern.<br />
Dem Kloster gehörte jedoch Grundeigentum<br />
im Umfang von 10 oder 12,5 Hufen<br />
und außerdem das Schulzengericht,<br />
welches ein Schulze (Schultheiß) in einem<br />
Schulzenhof vor Ort ausübte. Das Schulzenamt<br />
war nämlich in der Regel an den<br />
sog. Siedlungsunternehmer – in diesem<br />
Fall das Kloster Berge – gekoppelt und mit<br />
Besitz verbunden. Als Beamter des Grundherrn<br />
hatte der Schulze die Gemeinde zur<br />
Leistung ihrer Abgaben (Zehnte) anzuhalten<br />
und diese einzuziehen und für die Einhaltung<br />
sonstiger Verpflichtungen zu sorgen.<br />
Er wachte über die Gemeindearbeiten,<br />
also über die Dienstleistungen, welche die<br />
einzelnen Ortsbewohner entsprechend der<br />
Größe ihrer Besitzungen zu leisten hatten.<br />
Außerdem übte er richterliche Befugnisse<br />
auf Gemeindeebene und bei Grenzstreitigkeiten<br />
aus. In späteren Jahrhunderten<br />
Nachtwächterweg<br />
entwickelte sich das Amt des Dorfschulzen<br />
zum Dorfvorsteher, Ortsvorsteher<br />
oder Bürgermeister. Im Gegensatz zum<br />
Schulzengericht hatte das Vogteigericht<br />
über schwerere Straftaten mit Todesfolge<br />
zu urteilen.<br />
Angesichts der Tatsache, dass die<br />
Rechte am Dorf <strong>Calenberge</strong> geteilt gewesen<br />
sind, ist eine Gründung oder auch<br />
Neugründung des vermutlichen Kolonistendorfes<br />
durch das Kloster Berge und die<br />
Askanier, wohl in der zweiten Hälfte des<br />
12.Jahrhunderts, denkbar. Rechtlich gehörte<br />
das Johanneskloster zwar zum Erzstift<br />
Magdeburg, dennoch vertraten die geistig<br />
und politisch regen Äbte selbständig die Interessen<br />
ihres Klosters. Anschließend wechselte<br />
die Zuständigkeit mehrmals, sodass<br />
es nicht ganz leicht ist, die Gegebenheiten<br />
zu verstehen. Im 14. und 15.Jahrhundert<br />
verloren die Vogteirechte ihre wichtige politische<br />
Bedeutung. Auch im 16.Jahrhundert<br />
änderten sich die Strukturen weiter. In den<br />
ostelbischen Klosterorten wandelte sich<br />
die askanische Obergerichtsbarkeit in<br />
eine kursächsische Landesherrschaft, da<br />
die sächsischen Herzöge inzwischen den<br />
Titel Kurfürsten trugen.<br />
Interessant erscheint in diesem Zusammenhang,<br />
dass 1283–1343 das Schloss