Festschrift [pdf] - Calenberge
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Die Bauern, die Höfe<br />
und die Separation<br />
„Niemand soll von des anderen Acker abpflücken, und<br />
wenn ihm auch vorher von seinem Nachbar etwas genommen<br />
worden, dadurch sein eigener Richter werden, vielleicht<br />
auch geschehenes heimzusuchen, obrigkeitliche Hilfe erwarten.<br />
Widrigenfalls nach Vorschrift der Prozessordnung<br />
von 1686, Cap.9 § 4 gewärtigen, dass von jeder Fuhre in ein<br />
Thaler sechs Groschen condemniert werde. Auch soll sich<br />
niemand unterstehen, ohne des Eigentümers Erlaubnis Erbsen<br />
zu pflücken oder andere Feldfrüchte, so wenig zu eigenem<br />
Gebrauch als zum Verkauf abzupflücken, Getreide zu<br />
schrippen, Fuhren auszupflügen oder andere dieser Art von<br />
Feldbeschädigungen vorzunehmen. Wer darüber beschrieben<br />
wird, soll das erste mal sechs Groschen Strafe, wovon der<br />
Feldhüter sechs Groschen bekommt, bezahlen, bei wiederholten<br />
malen aber mit körperlicher Strafe belegt werden.“<br />
§ 5 aus dem Dorf-Articul für die Gemeinde zu Kalenberge 1786 9<br />
Bis ins 19.JahrhunDert setzte<br />
sich die <strong>Calenberge</strong>r Gemarkung zum größten<br />
Teil aus Wald, Wiesen und Weiden zusammen,<br />
Ackerland machte den geringsten<br />
Teil aus. Den mit Hufen belehnten Bewohnern<br />
standen im Mittelalter in der Regel<br />
ein bis zwei Hufen, umgerechnet 30 bis<br />
60 Morgen zur Verfügung. Davon war die<br />
Hälfte Wiese oder Weide. Große Teile der<br />
Feldmark gehörten als Gemeindeeigentum<br />
dem Dorf. Neben diesem gemeinschaftlichen<br />
Eigentum gab es auch Nutzungsberechtigungen,<br />
die auf dem Grundeigentum<br />
lasteten. Hingegen durften die <strong>Calenberge</strong>r<br />
Bauern bis 1835 den Klösterlichen Forst<br />
nutzen und hier zwei Schweine zur Mast<br />
hineintreiben, das ganze Jahr unter der<br />
Aufsicht des Revierförsters zweimal wöchentlich<br />
trockenes Holz sammeln und dürre<br />
Äste mit einem 12 Fuß langen Haken<br />
abbrechen sowie unentgeltlich das wilde<br />
Obst sammeln. Neben dem Klosterhof<br />
bestanden Bauernhöfe und Pfarrhof als<br />
selbständige Wirtschaftsbetriebe. Ab dem<br />
14.Jahrhundert waren die Besitzungen des<br />
Klosters verpachtet.<br />
Wie Christof Römer in seiner Abhandlung<br />
über die Kloster Bergeschen<br />
Dörfer 10 herausarbeitet, erhielten die<br />
Bauern in den ostelbischen Siedlungen<br />
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