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Festschrift [pdf] - Calenberge

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Die Bauern, die Höfe<br />

und die Separation<br />

„Niemand soll von des anderen Acker abpflücken, und<br />

wenn ihm auch vorher von seinem Nachbar etwas genommen<br />

worden, dadurch sein eigener Richter werden, vielleicht<br />

auch geschehenes heimzusuchen, obrigkeitliche Hilfe erwarten.<br />

Widrigenfalls nach Vorschrift der Prozessordnung<br />

von 1686, Cap.9 § 4 gewärtigen, dass von jeder Fuhre in ein<br />

Thaler sechs Groschen condemniert werde. Auch soll sich<br />

niemand unterstehen, ohne des Eigentümers Erlaubnis Erbsen<br />

zu pflücken oder andere Feldfrüchte, so wenig zu eigenem<br />

Gebrauch als zum Verkauf abzupflücken, Getreide zu<br />

schrippen, Fuhren auszupflügen oder andere dieser Art von<br />

Feldbeschädigungen vorzunehmen. Wer darüber beschrieben<br />

wird, soll das erste mal sechs Groschen Strafe, wovon der<br />

Feldhüter sechs Groschen bekommt, bezahlen, bei wiederholten<br />

malen aber mit körperlicher Strafe belegt werden.“<br />

§ 5 aus dem Dorf-Articul für die Gemeinde zu Kalenberge 1786 9<br />

Bis ins 19.JahrhunDert setzte<br />

sich die <strong>Calenberge</strong>r Gemarkung zum größten<br />

Teil aus Wald, Wiesen und Weiden zusammen,<br />

Ackerland machte den geringsten<br />

Teil aus. Den mit Hufen belehnten Bewohnern<br />

standen im Mittelalter in der Regel<br />

ein bis zwei Hufen, umgerechnet 30 bis<br />

60 Morgen zur Verfügung. Davon war die<br />

Hälfte Wiese oder Weide. Große Teile der<br />

Feldmark gehörten als Gemeindeeigentum<br />

dem Dorf. Neben diesem gemeinschaftlichen<br />

Eigentum gab es auch Nutzungsberechtigungen,<br />

die auf dem Grundeigentum<br />

lasteten. Hingegen durften die <strong>Calenberge</strong>r<br />

Bauern bis 1835 den Klösterlichen Forst<br />

nutzen und hier zwei Schweine zur Mast<br />

hineintreiben, das ganze Jahr unter der<br />

Aufsicht des Revierförsters zweimal wöchentlich<br />

trockenes Holz sammeln und dürre<br />

Äste mit einem 12 Fuß langen Haken<br />

abbrechen sowie unentgeltlich das wilde<br />

Obst sammeln. Neben dem Klosterhof<br />

bestanden Bauernhöfe und Pfarrhof als<br />

selbständige Wirtschaftsbetriebe. Ab dem<br />

14.Jahrhundert waren die Besitzungen des<br />

Klosters verpachtet.<br />

Wie Christof Römer in seiner Abhandlung<br />

über die Kloster Bergeschen<br />

Dörfer 10 herausarbeitet, erhielten die<br />

Bauern in den ostelbischen Siedlungen<br />

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