Festschrift [pdf] - Calenberge
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Emma Egerland mit<br />
ihren Pferden (Bild E.S.)<br />
Nr.4 und Familie Ahlheit 1701 dem Kossatenhof<br />
Nr.10. 12<br />
Die Schenkung ist später für nichtig<br />
erklärt worden. Im Gegensatz zu einigen<br />
Dörfern in der Nachbarschaft, die im Dreißigjährigen<br />
Krieg völlig verwüstet worden<br />
sind, gibt es hierzu über <strong>Calenberge</strong> keinerlei<br />
Nachrichten dieser Art.<br />
Eine besondere Leistung des preußischen<br />
Staates im 19. Jahrhundert ist die<br />
Flurbereinigung gewesen, die als eine Art<br />
Agrarreform eine enorme Steigerung der<br />
landwirtschaftlichen Produktion und somit<br />
eine bessere Versorgung der seit Mitte des<br />
Pferde in der Dorfstraße (Bild D.P.)<br />
18.Jahrhunderts stark wachsenden Bevölkerung<br />
zur Folge hatte. Erste Anfänge sind<br />
durch Friedrich II. bereits im 18.Jahrhundert<br />
initiiert worden. Bisher bestehende Zwänge<br />
und Abhängigkeiten der Bauern von den<br />
Grundeigentümern, in <strong>Calenberge</strong> also vom<br />
Kloster Berge und vom Amt Gommern,<br />
hemmten die Eigeninitiative der Landwirte<br />
ebenso wie der Flurzwang und die Dreifelderwirtschaft.<br />
Außerdem war die starke<br />
Zersplitterung der Flächen nicht ertragsorientiert.<br />
Auf einem Großteil der Grundstücke<br />
lasteten Hutungsrechte. Das Hutungsrecht<br />
erlaubte Landeigentümern, Vieh auf<br />
Grundstücken anderer Besitzer weiden zu<br />
lassen. Dies hemmte beispielsweise den<br />
Anbau bestimmter Erzeugnisse wie der<br />
spät im Jahr zu erntenden Kartoffel. Ein Gesetz<br />
zur Gemeinheitsteilungsordnung vom<br />
7. Juni 1821 zielte auf die wirtschaftliche<br />
Zusammenlegung der zerstreut liegenden<br />
Eigentumsflächen, die Aufhebung der für<br />
die landwirtschaftliche Nutzung nachteiligen<br />
Flurzwänge und Weiderechte und die<br />
Aufteilung der gemeinschaftlich genutzten<br />
Flächen mit der geregelten Zuweisung an<br />
die jeweils berechtigten Bauern. Am Abschluss<br />
des Separationsverfahrens stand<br />
ein Rezess, der die Eigentumsverhältnisse<br />
beschrieb, die Rechte und Pflichten der Beteiligten<br />
begründete und den Ablauf des<br />
Verfahrens darlegte.<br />
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