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Festschrift [pdf] - Calenberge

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Emma Egerland mit<br />

ihren Pferden (Bild E.S.)<br />

Nr.4 und Familie Ahlheit 1701 dem Kossatenhof<br />

Nr.10. 12<br />

Die Schenkung ist später für nichtig<br />

erklärt worden. Im Gegensatz zu einigen<br />

Dörfern in der Nachbarschaft, die im Dreißigjährigen<br />

Krieg völlig verwüstet worden<br />

sind, gibt es hierzu über <strong>Calenberge</strong> keinerlei<br />

Nachrichten dieser Art.<br />

Eine besondere Leistung des preußischen<br />

Staates im 19. Jahrhundert ist die<br />

Flurbereinigung gewesen, die als eine Art<br />

Agrarreform eine enorme Steigerung der<br />

landwirtschaftlichen Produktion und somit<br />

eine bessere Versorgung der seit Mitte des<br />

Pferde in der Dorfstraße (Bild D.P.)<br />

18.Jahrhunderts stark wachsenden Bevölkerung<br />

zur Folge hatte. Erste Anfänge sind<br />

durch Friedrich II. bereits im 18.Jahrhundert<br />

initiiert worden. Bisher bestehende Zwänge<br />

und Abhängigkeiten der Bauern von den<br />

Grundeigentümern, in <strong>Calenberge</strong> also vom<br />

Kloster Berge und vom Amt Gommern,<br />

hemmten die Eigeninitiative der Landwirte<br />

ebenso wie der Flurzwang und die Dreifelderwirtschaft.<br />

Außerdem war die starke<br />

Zersplitterung der Flächen nicht ertragsorientiert.<br />

Auf einem Großteil der Grundstücke<br />

lasteten Hutungsrechte. Das Hutungsrecht<br />

erlaubte Landeigentümern, Vieh auf<br />

Grundstücken anderer Besitzer weiden zu<br />

lassen. Dies hemmte beispielsweise den<br />

Anbau bestimmter Erzeugnisse wie der<br />

spät im Jahr zu erntenden Kartoffel. Ein Gesetz<br />

zur Gemeinheitsteilungsordnung vom<br />

7. Juni 1821 zielte auf die wirtschaftliche<br />

Zusammenlegung der zerstreut liegenden<br />

Eigentumsflächen, die Aufhebung der für<br />

die landwirtschaftliche Nutzung nachteiligen<br />

Flurzwänge und Weiderechte und die<br />

Aufteilung der gemeinschaftlich genutzten<br />

Flächen mit der geregelten Zuweisung an<br />

die jeweils berechtigten Bauern. Am Abschluss<br />

des Separationsverfahrens stand<br />

ein Rezess, der die Eigentumsverhältnisse<br />

beschrieb, die Rechte und Pflichten der Beteiligten<br />

begründete und den Ablauf des<br />

Verfahrens darlegte.<br />

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