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Wıssenschaftsrecht

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200 Margrit Seckelmann<br />

WissR<br />

b) Zulässigkeit eines „weisungsfreien Raums“?<br />

Üben die Ethikkommissionen mithin als „Behörden“ Staatsgewalt aus, so<br />

ist nach der Herleitung ihrer demokratischen Legitimation, konkret also<br />

nach dem Beleihungsakt, zu fragen. Diese erfolgte im Arzneimittelgesetz<br />

unmittelbar durch Gesetz. Im AMG sind Zusammensetzung und Befugnisse<br />

der Ethikkommissionen umrissen und in den entsprechenden Landesgesetzen<br />

ausgestaltet worden, so dass hier grundsätzlich von einer personellen<br />

Legitimation auszugehen ist. 52<br />

Wenn man die Stellungnahmen der Ethikkommissionen nach AMG als<br />

Verwaltungsakte, also als eine Form staatlicher Machtausübung ansieht, so<br />

fragt sich, ob diese Gremien nicht als „weisungs­ oder ministerialfreie<br />

Räume“ 53 zu qualifizieren sind, die nur unter äußerst eingeschränkten Bedingungen<br />

zulässig sind. Denn sie stellen letztlich die Exekutivspitze wegen<br />

fehlender Ingerenzmöglichkeiten gegenüber dem Parlament verantwortungsfrei.<br />

Aus diesem Grunde ist die sachlich­inhaltliche Legitimation der<br />

Ethikkommissionen von besonderer Bedeutung, also ihre Weisungsabhängigkeit.<br />

Ausnahmen von diesem Erfordernis hat das Bundesverfassungsgericht<br />

nur in den Fällen zugelassen, in denen eine besondere funktionelle<br />

Rechtfertigung dafür gegeben und die Maßgeblichkeit des demokratischen<br />

Willens in diesen Verfahren sichergestellt ist. Von einer derartigen Rechtfertigung<br />

kann im Einzelfall dann ausgegangen werden, wenn eine effektive<br />

Aufgabenwahrnehmung eine gewisse Distanz zum Staat erfordert. In diesen<br />

Fällen muss jedoch der schwächer gewordene Strang sachlich­inhaltlicher<br />

Legitimation durch besondere Vorkehrungen zur personellen Legitimation<br />

kompensiert werden. 54<br />

Die Ethikkommissionen nach AMG sind aufgrund ihrer pluralen Abbildung<br />

der Gesellschaft und der in ihnen verkörperten Expertise ähnlich<br />

wie die Bundesprüfstelle als ein zulässiger Fall eines weisungsfreien Gremiums<br />

anzusehen. Ähnlich wie diese benötigen sie zur Beurteilung der<br />

ethischen Fragen des „Nutzens“ eines Arzneimittels eine gewisse Staatsferne,<br />

welche in Hinblick auf die betroffenen Grundrechte, insbesondere<br />

die ihrem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährte Forschungsfreiheit zu<br />

rechtfertigen ist.<br />

52 Sommermann (Fn. 5).<br />

53 J. Oebbecke, Weisungs­ und unterrichtungsfreie Räume in der Verwaltung, 1986,<br />

7; E. Klein, Die verfassungsrechtliche Dogmatik des ministerialfreien Raumes, Berlin<br />

1974; P. Füsslein, Ministerialfreie Verwaltung. Begriff, Erscheinungsformen und Vereinbarkeit<br />

mit dem Grundgesetz, Diss. Bonn 1972; Emde (Fn. 24).<br />

54 Sommermann, (Fn. 1); Oebbecke (Fn. 53).

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