Wıssenschaftsrecht
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188 Margrit Seckelmann<br />
WissR<br />
Margrit Seckelmann<br />
Institutionalisierte Sachverständige in Wissenschaft<br />
und Medizin?<br />
Zur rechtlichen Bewertung von Ethikkommissionen<br />
I. Einleitung<br />
1. Zur Generierung staatlichen Wissens durch Experten<br />
Lassen sich Wissenschaft, Ethik und Recht in der klinischen medizinischen<br />
Forschung vereinbaren? Lassen sich deren unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe<br />
in Konkordanz bringen? Und wenn es möglich wäre, wie<br />
sollte dies vonstatten gehen und wie wäre eine solche Prüfung rechtlicher<br />
wie außerrechtlicher Kriterien mit den Mitteln des Rechts darstellbar?<br />
Eine legislative Antwort auf diese Fragen gibt das Arzneimittelrecht: Mit<br />
der klinischen Prüfung eines Arzneimittels darf nach den §§ 40 ff. des Gesetzes<br />
über den Verkehr mit Arzneimitteln (im Folgenden: AMG) 1 nur begonnen<br />
werden, wenn der Proband oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt,<br />
die zuständige Ethikkommission diese zustimmend bewertet und<br />
das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte diese genehmigt<br />
hat. Nach der auf der Grundlage des AMG ergangenen Verordnung zur<br />
Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von<br />
klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen<br />
1 So die gesetzliche Konstruktion des der behördlichen Entscheidung vorgeschalteten<br />
Votums der Ethikkommission nach § 41 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3394), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I, 2631). Hinsichtlich<br />
klinischer Prüfungen von Medikamenten an Minderjährigen vgl. insbesondere<br />
§ 40 Abs. 4 AMG. Das Medizinproduktegesetz bleibt in diesem Artikel außer Betracht.<br />
Wissenschaftsrecht Bd. 41 (2008) S. 188–205<br />
© Mohr Siebeck – ISSN 09480218<br />
Abhandlungen