21.08.2012 Aufrufe

Wıssenschaftsrecht

Wıssenschaftsrecht

Wıssenschaftsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

188 Margrit Seckelmann<br />

WissR<br />

Margrit Seckelmann<br />

Institutionalisierte Sachverständige in Wissenschaft<br />

und Medizin?<br />

Zur rechtlichen Bewertung von Ethikkommissionen<br />

I. Einleitung<br />

1. Zur Generierung staatlichen Wissens durch Experten<br />

Lassen sich Wissenschaft, Ethik und Recht in der klinischen medizinischen<br />

Forschung vereinbaren? Lassen sich deren unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe<br />

in Konkordanz bringen? Und wenn es möglich wäre, wie<br />

sollte dies vonstatten gehen und wie wäre eine solche Prüfung rechtlicher<br />

wie außerrechtlicher Kriterien mit den Mitteln des Rechts darstellbar?<br />

Eine legislative Antwort auf diese Fragen gibt das Arzneimittelrecht: Mit<br />

der klinischen Prüfung eines Arzneimittels darf nach den §§ 40 ff. des Gesetzes<br />

über den Verkehr mit Arzneimitteln (im Folgenden: AMG) 1 nur begonnen<br />

werden, wenn der Proband oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt,<br />

die zuständige Ethikkommission diese zustimmend bewertet und<br />

das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte diese genehmigt<br />

hat. Nach der auf der Grundlage des AMG ergangenen Verordnung zur<br />

Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von<br />

klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen<br />

1 So die gesetzliche Konstruktion des der behördlichen Entscheidung vorgeschalteten<br />

Votums der Ethikkommission nach § 41 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3394), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I, 2631). Hinsichtlich<br />

klinischer Prüfungen von Medikamenten an Minderjährigen vgl. insbesondere<br />

§ 40 Abs. 4 AMG. Das Medizinproduktegesetz bleibt in diesem Artikel außer Betracht.<br />

Wissenschaftsrecht Bd. 41 (2008) S. 188–205<br />

© Mohr Siebeck – ISSN 0948­0218<br />

Abhandlungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!