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Wıssenschaftsrecht

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218 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

lichung ohne Verwertung setzt die Freigabeerklärung des Dienstherrn voraus.<br />

Im Einzelfall kann sich für den eigenverantwortlichen Hochschulerfinder<br />

indes die sozial-ethische Problematik stellen, ob er es für vertretbar<br />

hält, dass seine Erfindung über die Verwertung ein Zwischenglied in der<br />

Wertschöpfungskette der Industrie bilden oder aber auf anderem Wege<br />

nutzbringend an die Allgemeinheit weitergegeben werden soll. Zwar ist es<br />

richtig, dass es die Wissenschaftsfreiheit des Hochschulerfinders nicht gebietet,<br />

dass der Hochschullehrer auch Inhaber der Verwertungsrechte an<br />

seiner Erfindung bleiben muss. 50 Die Verwertungsentscheidung der Hochschule<br />

ist zunächst jedoch nur die mittelbare Folge einer durch den Wissenschaftler<br />

selbständig zu verantwortenden Offenbarungsentscheidung.<br />

Die wissenschaftliche Folgenverantwortung ist ein ganz wichtiger Bestandteil<br />

der Wissenschaftsfreiheit. Sie ist Ausprägung des Erfinderpersönlichkeitsrechts<br />

aus Art. 5 III 1 GG. Dass – wie der Bundesgerichtshof<br />

ausführt – der Hochschulerfinder seine Nichtnennung in den Patentveröffentlichungen<br />

(§ 63 I 3 PatG; Regel 18 der Ausführungsverordnung zum<br />

EPÜ) herbeiführen könne, wenn er sich ausschließlich durch von ihm<br />

pub lizierte Erfindungen in der Fachwelt einen Namen machen möchte, 51<br />

ändert nichts daran, dass der Wissenschaftler es in der Hand hat, ob die<br />

Erfindung überhaupt der Öffentlichkeit preisgegeben wird .<br />

Dem Erfinder bleibt also im Zweifel nur die Flucht in die Geheimhaltung<br />

(§ 42 Nr. 2 ArbEG). 52 Diese „wissenschaftsautonome“ Entscheidung<br />

ist nicht justitiabel. Die geltende Rechtslage muss vor allem dann als zutiefst<br />

unbefriedigend empfunden werden, wenn eine Veröffentlichung<br />

ohne Verwertung durchaus im Allgemeinwohlinteresse läge. Wer weiss,<br />

wie viele Erfindungen bereits alleine deshalb nicht offenbart worden sind,<br />

weil der Hochschulwissenschaftler die Folgen einer wirtschaftlichen Verwertung<br />

nicht verantworten wollte.<br />

Es ist daher erstrebenswert, de lege ferenda einen Mechanismus zur<br />

Verfügung zu stellen, der es dem Wissenschaftler ermöglicht, auf die Art<br />

50 So zutreffend bereits D. Leuze, in Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung<br />

(7. Aufl. 2000), § 42 Rdn. 16.<br />

51 So der BGH, GRUR 2008, 150, 152 (Rdn. 20).<br />

52 Einige Autoren bestreiten, dass geheim gehaltene Forschungsergebnisse überhaupt<br />

in den Schutzbereich des Art. 5 III 1 GG fallen, andere Autoren möchten den<br />

Grundrechtsschutz von der Erfüllung weiterer subjektiver Voraussetzungen abhängig<br />

machen. Die hierzu vorgetragenen Argumente können allesamt nicht überzeugen. Ihre<br />

Darstellung würde jedoch den Rahmen sprengen, vgl. dazu die vorzüglichen Ausführungen<br />

von M. Kamp, Forschungsfreiheit und Kommerz (2004), S. 72 ff. und J. Fenchel,<br />

Negative Informationsfreiheit – Zugleich ein Beitrag zur negativen Informationsfreiheit<br />

(1997), S. 53 ff.

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