Wıssenschaftsrecht
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190 Margrit Seckelmann<br />
WissR<br />
stitutionalisierten Kooperationsarenen zwischen der Wissenschaft und<br />
der öffentlichen Verwaltung entwickelt. 7 Den bisherigen Höhepunkt<br />
dieses Bürokratisierungs pro zesses bildete die 12. AMGNovelle, seit der<br />
sogar von einer „behördenähnlichen Stellung“ der Ethikkommissionen<br />
gesprochen werden kann. 8<br />
Aufgrund der europarechtlichen Überformung der deutschen Gesetze<br />
im Medizinrecht bekamen die Ethikkommissionen nach dem Arzneimittelgesetz<br />
und der GCPVerordnung kompetenziell eine deutlich<br />
aktivere Rolle zugeschrieben als die klassischen Konsultationsformen<br />
gemischter Kommissionen und Gremien, zu denen etwa die Bundesprüfstelle<br />
für jugendgefährdende Medien nach § 1 ff. des Jugendschutzgesetzes<br />
zu rechnen ist. 9<br />
Diese neue Rolle der Ethikkommissionen ist rechts und demokratietheoretisch<br />
nicht unproblematisch. Je stärker die verfahrensgestaltenden<br />
und leitenden Kompetenzen dieser Kommissionen werden, desto mehr<br />
droht die Grenze zwischen Beratung und Entscheidung bei diesen Kommissionen<br />
10 zu verschwimmen. Zugleich sind die Gesetze im Gesundheitsrecht,<br />
was namentlich für das AMG und die auf dessen Grundlage<br />
ergangene GCPVerordnung gilt, immer undeutlicher formuliert, zumal<br />
sich die vielen aus dem Englischen übersetzten Begriffe nicht systemrein<br />
in die deutsche verwaltungsrechtliche Rechtssprache einfügen. Daher lässt<br />
sich durchaus vertreten, dass im „Gesundheitsrecht […] das Wesentliche“<br />
gerade „nicht im Gesetz“ steht, sondern sich in einem – demokratietheoretisch<br />
bedenklichen – „Halbdunkel“ vollzieht. 11<br />
Berufsfreiheit der freien EthikKommissionen und der Forschungsfreiheit des Arztes,<br />
Frankfurt am Main 2005, 3.<br />
7 Zum Thema der Legitimation ihrer Voten forscht jetzt auch eine selbständige<br />
Nachwuchsgruppe „Demokratische Legitimation ethischer Entscheidungen“ am MPI<br />
für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.<br />
8 So die Gesetzesbegründung, mit dem diese Regelung eingeführt wurde (im Gesetz<br />
selbst findet sich kein derartiger Hinweis), vgl. das Zwölfte Gesetz zur Änderung<br />
des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 2031. Hinsichtlich der Folgen für<br />
die rechtliche Einstufung des Verwaltungshandelns und die daraus resultierenden<br />
Rechtsschutzmöglichkeiten vgl. u.a. M. Seckelmann, Governance durch Kommissionen<br />
im Arzneimittel und im Gentechnikrecht, in: Elisabeth Duijmovits et al., Recht<br />
und Medizin, BadenBaden 2006, 207 (226 f.).<br />
9 Zur Frage der Besetzung der (vorherigen) Bundesprüfstelle zur Beurteilung jugendgefährdender<br />
Schriften vgl.: BVerfGE 83, 130.<br />
10 W. Brohm, Sachverständige und Politik, Rechtsfragen der Beratung der Wirtschafts<br />
und Sozialpolitik der Bundesrepublik Deutschland, in: Festschrift für E.<br />
Forsthoff, 1972, 37; P. Loviscach, Beiräte bei Verwaltungsbehörden. Eine Untersuchung<br />
über die in Beiräten institutionalisierten Beziehungen zwischen Verwaltungsbehörden<br />
und Interessenten und Sachverständigen, 1998.<br />
11 So hinsichtlich der Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses: T. Kin-