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Wıssenschaftsrecht

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190 Margrit Seckelmann<br />

WissR<br />

stitutionalisierten Kooperationsarenen zwischen der Wissenschaft und<br />

der öffentlichen Verwaltung entwickelt. 7 Den bisherigen Höhepunkt<br />

dieses Bürokratisierungs pro zesses bildete die 12. AMG­Novelle, seit der<br />

sogar von einer „behördenähnlichen Stellung“ der Ethikkommissionen<br />

gesprochen werden kann. 8<br />

Aufgrund der europarechtlichen Überformung der deutschen Gesetze<br />

im Medizinrecht bekamen die Ethikkommissionen nach dem Arzneimittelgesetz<br />

und der GCP­Verordnung kompetenziell eine deutlich<br />

aktivere Rolle zugeschrieben als die klassischen Konsultationsformen<br />

gemischter Kommissionen und Gremien, zu denen etwa die Bundesprüfstelle<br />

für jugendgefährdende Medien nach § 1 ff. des Jugendschutzgesetzes<br />

zu rechnen ist. 9<br />

Diese neue Rolle der Ethikkommissionen ist rechts­ und demokratietheoretisch<br />

nicht unproblematisch. Je stärker die verfahrensgestaltenden<br />

und ­leitenden Kompetenzen dieser Kommissionen werden, desto mehr<br />

droht die Grenze zwischen Beratung und Entscheidung bei diesen Kommissionen<br />

10 zu verschwimmen. Zugleich sind die Gesetze im Gesundheitsrecht,<br />

was namentlich für das AMG und die auf dessen Grundlage<br />

ergangene GCP­Verordnung gilt, immer undeutlicher formuliert, zumal<br />

sich die vielen aus dem Englischen übersetzten Begriffe nicht systemrein<br />

in die deutsche verwaltungsrechtliche Rechtssprache einfügen. Daher lässt<br />

sich durchaus vertreten, dass im „Gesundheitsrecht […] das Wesentliche“<br />

gerade „nicht im Gesetz“ steht, sondern sich in einem – demokratietheoretisch<br />

bedenklichen – „Halbdunkel“ vollzieht. 11<br />

Berufsfreiheit der freien Ethik­Kommissionen und der Forschungsfreiheit des Arztes,<br />

Frankfurt am Main 2005, 3.<br />

7 Zum Thema der Legitimation ihrer Voten forscht jetzt auch eine selbständige<br />

Nachwuchsgruppe „Demokratische Legitimation ethischer Entscheidungen“ am MPI<br />

für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.<br />

8 So die Gesetzesbegründung, mit dem diese Regelung eingeführt wurde (im Gesetz<br />

selbst findet sich kein derartiger Hinweis), vgl. das Zwölfte Gesetz zur Änderung<br />

des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 2031. Hinsichtlich der Folgen für<br />

die rechtliche Einstufung des Verwaltungshandelns und die daraus resultierenden<br />

Rechtsschutzmöglichkeiten vgl. u.a. M. Seckelmann, Governance durch Kommissionen<br />

im Arzneimittel­ und im Gentechnikrecht, in: Elisabeth Duijmovits et al., Recht<br />

und Medizin, Baden­Baden 2006, 207 (226 f.).<br />

9 Zur Frage der Besetzung der (vorherigen) Bundesprüfstelle zur Beurteilung jugendgefährdender<br />

Schriften vgl.: BVerfGE 83, 130.<br />

10 W. Brohm, Sachverständige und Politik, Rechtsfragen der Beratung der Wirtschafts­<br />

und Sozialpolitik der Bundesrepublik Deutschland, in: Festschrift für E.<br />

Forsthoff, 1972, 37; P. Loviscach, Beiräte bei Verwaltungsbehörden. Eine Untersuchung<br />

über die in Beiräten institutionalisierten Beziehungen zwischen Verwaltungsbehörden<br />

und Interessenten und Sachverständigen, 1998.<br />

11 So hinsichtlich der Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses: T. Kin-

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