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Wıssenschaftsrecht

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216 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

(2) Verlängerung des Geheimhaltungszeitraums?<br />

Für den Fall einer Verlängerung des Geheimhaltungszeitraums weist<br />

Leuze darauf hin, dass die Zwei-Monats-Frist offenbar recht häufig nicht<br />

unerheblich überschritten werde. Der unbestimmte Rechtsbegriff „rechtzeitig“<br />

im Rahmen des § 42 Nr. 1 ArbEG 45 ist insoweit von der Anzeige der<br />

Offenbarungsabsicht, die den Fristbeginn markiert, abhängig. Die Offenbarungsanzeige<br />

muss nach Auffassung von Bartenbach/Volz den Anforderungen<br />

des § 5 ArbEG genügen; 46 denn nur eine solche sichere dem<br />

Dienstherrn eine zuverlässige Beurteilung der Schutz- und Verwertungsfähigkeit.<br />

Diese Konsequenz ist wegen der aufgezeigten geringen Anforderungen<br />

an eine prioritätswahrende Schutzrechtsanmeldung indes nicht<br />

hinnehmbar. Die Grundrechtsberechtigung des publikationswilligen<br />

Hochschulwissenschaftlers aus Art. 5 III 1 GG führt dazu, dass sich die<br />

Hochschule im Hinblick auf die „rechtzeitige“ Offenbarungsanzeige –<br />

vorläufig – mit den Informationen begnügen muss, die für die Prioritätssicherung<br />

unmittelbar notwendig sind. Hierfür ist eine Erfindungsmeldung,<br />

die den Anforderungen des § 5 I, II ArbEG entspricht, nicht erforderlich<br />

und daher als unverhältnismäßig anzusehen.<br />

bb. Anwendung des § 42 Nr. 1 auch bei nicht planbaren<br />

„wissenschaftlichen Spontanäußerungen“?<br />

Die Option des Wegfalls der Anzeigepflicht lässt der Bundesgerichtshof<br />

ungeprüft, da er sich zu einer Stellungnahme richtigerweise nicht veranlasst<br />

sah. 47<br />

Dort, wo die Möglichkeit einer vorherigen Offenbarungsanzeige nicht<br />

besteht, etwa im Rahmen des Bedürfnisses zu wissenschaftlicher Spontanoffenbarung<br />

auf einem Symposion, müsste in der Konsequenz der Logik<br />

des erkennenden Gerichts der Hochschulwissenschaftler die Darlegungs-<br />

und Beweislast dafür tragen, dass ein dringendes Bedürfnis einer unaufschiebbaren<br />

Offenbarung bestand, damit das eigenmächtige Hinwegsetzen<br />

über die Geheimhaltungsverpflichtung nachträglich gerechtfertigt<br />

werden kann. 48 Hingegen wird in den Gesetzesmaterialien lediglich ein<br />

zierte § 24 II ArbEG eine verfassungsmäßige Schutznorm ist, deren Verletzung eine<br />

Schadensersatzpflicht gemäß § 823 II BGB auslöst.<br />

45 D. Leuze, in: Reimer/Schade/Schippel/Kaube, ArbEG (8. Aufl. 2007), § 42 n.F.<br />

Rdn. 28.<br />

46<br />

Bartenbach/Volz, ArbEG, § 42 Rdn. 86, 91; § 13 Rdn. 7 ff.<br />

47<br />

BGH GRUR 2008, 150, 153 (27).<br />

48<br />

Daher zu recht kritisch, J. Hübner, WissR 38 (2005), S. 34 (42).

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