Wıssenschaftsrecht
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216 Alexander Reetz<br />
WissR<br />
(2) Verlängerung des Geheimhaltungszeitraums?<br />
Für den Fall einer Verlängerung des Geheimhaltungszeitraums weist<br />
Leuze darauf hin, dass die Zwei-Monats-Frist offenbar recht häufig nicht<br />
unerheblich überschritten werde. Der unbestimmte Rechtsbegriff „rechtzeitig“<br />
im Rahmen des § 42 Nr. 1 ArbEG 45 ist insoweit von der Anzeige der<br />
Offenbarungsabsicht, die den Fristbeginn markiert, abhängig. Die Offenbarungsanzeige<br />
muss nach Auffassung von Bartenbach/Volz den Anforderungen<br />
des § 5 ArbEG genügen; 46 denn nur eine solche sichere dem<br />
Dienstherrn eine zuverlässige Beurteilung der Schutz- und Verwertungsfähigkeit.<br />
Diese Konsequenz ist wegen der aufgezeigten geringen Anforderungen<br />
an eine prioritätswahrende Schutzrechtsanmeldung indes nicht<br />
hinnehmbar. Die Grundrechtsberechtigung des publikationswilligen<br />
Hochschulwissenschaftlers aus Art. 5 III 1 GG führt dazu, dass sich die<br />
Hochschule im Hinblick auf die „rechtzeitige“ Offenbarungsanzeige –<br />
vorläufig – mit den Informationen begnügen muss, die für die Prioritätssicherung<br />
unmittelbar notwendig sind. Hierfür ist eine Erfindungsmeldung,<br />
die den Anforderungen des § 5 I, II ArbEG entspricht, nicht erforderlich<br />
und daher als unverhältnismäßig anzusehen.<br />
bb. Anwendung des § 42 Nr. 1 auch bei nicht planbaren<br />
„wissenschaftlichen Spontanäußerungen“?<br />
Die Option des Wegfalls der Anzeigepflicht lässt der Bundesgerichtshof<br />
ungeprüft, da er sich zu einer Stellungnahme richtigerweise nicht veranlasst<br />
sah. 47<br />
Dort, wo die Möglichkeit einer vorherigen Offenbarungsanzeige nicht<br />
besteht, etwa im Rahmen des Bedürfnisses zu wissenschaftlicher Spontanoffenbarung<br />
auf einem Symposion, müsste in der Konsequenz der Logik<br />
des erkennenden Gerichts der Hochschulwissenschaftler die Darlegungs-<br />
und Beweislast dafür tragen, dass ein dringendes Bedürfnis einer unaufschiebbaren<br />
Offenbarung bestand, damit das eigenmächtige Hinwegsetzen<br />
über die Geheimhaltungsverpflichtung nachträglich gerechtfertigt<br />
werden kann. 48 Hingegen wird in den Gesetzesmaterialien lediglich ein<br />
zierte § 24 II ArbEG eine verfassungsmäßige Schutznorm ist, deren Verletzung eine<br />
Schadensersatzpflicht gemäß § 823 II BGB auslöst.<br />
45 D. Leuze, in: Reimer/Schade/Schippel/Kaube, ArbEG (8. Aufl. 2007), § 42 n.F.<br />
Rdn. 28.<br />
46<br />
Bartenbach/Volz, ArbEG, § 42 Rdn. 86, 91; § 13 Rdn. 7 ff.<br />
47<br />
BGH GRUR 2008, 150, 153 (27).<br />
48<br />
Daher zu recht kritisch, J. Hübner, WissR 38 (2005), S. 34 (42).