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Wıssenschaftsrecht

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202 Margrit Seckelmann<br />

WissR<br />

wird. 56 Dieser wird indes im Schrifttum jedoch zunehmend in Frage gestellt:<br />

Diese Stimmen warnen davor, dass die Kommissionen bei ihrer Bewertung<br />

von Risiken Rechtsschutzinteressen Drittbetroffener unter anderen<br />

Aspekten würdigen würden als ein Gericht, nämlich gerade aufgrund<br />

ihrer technischen Expertise, die sie mehr an den Fortschritten ihres Fachs<br />

als an den Gemeinwohlbelangen interessiert sein lassen könnte. Darüber<br />

hinaus bestehe in pluralistisch zusammengesetzten Gremien auch die Gefahr,<br />

dass Partikularinteressen ein überproportionales Gewicht erlangen<br />

können. 57<br />

Nebenbei bemerkt: Von „Ethik“ wird im AMG nicht gesprochen. Daran<br />

anschließend lässt sich die Frage stellen, inwieweit die Ethikkommissionen<br />

als eine Form neuer Kooperationsarenen wirklich noch „ethische“<br />

Fragestellungen bei der Prüfung der Erkenntnisse der Wissenschaft und<br />

des Nutzens beurteilen?<br />

3. Mögliche Korrektive<br />

Trotz dieser Bedenken wird hier in Hinblick auf die gewisse Staatsferne<br />

bei der Beurteilung klinischer Medizinstudien, die zumindest in Universitätskrankenhäusern<br />

nach Art. 5 Abs. 3 GG geboten erscheint, vom Vorliegen<br />

eines Beurteilungsspielraums ausgegangen. Das enthebt aber nicht der<br />

Frage, ob gegebenenfalls institutionelle Korrektive denkbar sind, um diese<br />

erweiterten Handlungsspielräume in demokratietheoretischer Hinsicht<br />

mit einem Gegengewicht 58 zu versehen. Nimmt man diese Frage ernst, so<br />

lässt sich an neue Formen der Öffentlichkeitsbeteiligung denken oder an<br />

eine Ausweitung der Aktivlegitimation zum Vorgehen gegen Kommissionsentscheidungen.<br />

De lege lata steht diese dem „Sponsor“ des klinischen<br />

Versuchs, also einem Pharmaunternehmen, zu.<br />

Es ließe sich daran denken, in der Systemlogik der immer stärkeren<br />

Überformung des nationalen deutschen Rechts durch die Rechtsetzung<br />

56 OVG Hamburg, ZUR 1995, 93; OVG Berlin NVwZ 1995, 1023; VG Berlin<br />

NVwZ­RR 1994, 150; differenzierend: G. Hirsch/A. Schmidt-Didczuhn, Gentechnikgesetz<br />

(GenTG), Kommentar, München 1991, § 16, Rz. 57.<br />

57 S. Schmieder, Risikoentscheidungen im Gentechnikrecht. Beurteilungsspielräume<br />

der Verwaltung gegenüber den Gerichten?, 2004; differenzierend: R. A. Kroh,<br />

Risikobeurteilung im Gentechnikrecht – Einschätzungsspielraum der Behörde und<br />

gerichtliche Kontrolle, DVBl. 2000, 103 f.; zu dieser Gefahr grundsätzlich: Sommermann<br />

(Fn. 5), Rz. 79.<br />

58 Überlegungen zu einem „Austarieren“ finden sich bei: A. Voßkuhle, Das Kompensationsprinzip.<br />

Grundlagen einer prospektiven Ausgleichsordnung für die Folgen<br />

privater Freiheitsbetätigung – Zur Flexibilisierung des Verwaltungsrechts am Beispiel<br />

des Umwelt­ und Planungsrechts, 1999.

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