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Wıssenschaftsrecht

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228 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

Grundlage für die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 24<br />

II ArbEG heranzuziehen.<br />

Überdies entbehrt die Behauptung, die Geheimhaltungsverpflichtung<br />

des Hochschulwissenschaftlers sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums,<br />

jeglicher Grundlage. Bei diesen handelt es sich um Prinzipien,<br />

die für die Institution des Berufsbeamtentums prägend sind. Zum<br />

anderen beschränkt sich die Gewährleistung des Art. 33 V GG auf die Bewahrung<br />

des Tradierten. 91 Mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung<br />

müssen die Grundsätze bereits als verbindlich anerkannt und gewahrt<br />

worden sein. 92 Die historische Untersuchung der Wissenschaftsfreiheit<br />

der Hochschullehrer 93 hat insoweit ergeben, dass Art. 142 WRV<br />

als maßgebliche historische Grundlage des beamtenrechtlichen Grundsatzes<br />

gerade die Freiheit der Publikation sichern und nicht verhindern sollte.<br />

Dasselbe galt im Grundsatz bereits unter Art. 20 der Preußischen Verfassungsurkunde<br />

von 1850 für die preußischen Landesteile. Gerade in der<br />

„gesteigerten“ Freiheit der wissenschaftlichen Publikationen haben sich<br />

die Hochschullehrer von den übrigen Beamten unterschieden, die sich im<br />

besonderen Gewaltverhältnis nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 118<br />

WRV berufen konnten. Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums<br />

beinhaltet im Bereich der akademischen Wissenschaftsfreiheit die<br />

Aussage: Die Publikationsfreiheit des Hochschullehrers bleibt durch das<br />

Beamtenverhältnis unberührt.<br />

c. Förderung des Wissens- und Technologietransfers<br />

als Gemeinwohlbelang von Verfassungsrang?<br />

Der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE<br />

GRÜNEN vom 9.5.2001, der die Grundlage des späteren Regierungsentwurfes<br />

bildete, erhebt die Förderung des Wissens- und Technologietransfers<br />

gemäß § 2 VII HRG zu einem weiteren Anliegen der Reform. 94 Freilich<br />

müsste es sich bei der Förderung des Wissens- und Technologietransfers<br />

auch wiederum um ein Rechtsgut von Verfassungsrang handeln. Die Anlehnung<br />

Beyerleins an eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts in<br />

91 M. Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II (4. Aufl. 2000), Art. 33 Abs. 5<br />

Rdn. 44.<br />

92<br />

BVerfGE 58, 68, 76 f.; 46, 97, 117; auch BVerfGE 67, 1, 12.<br />

93<br />

Vgl. (nur) A. Reetz, Erfindungen an Hochschulen (2006), S. 43 ff. (für die preußischen<br />

Gebiete), S. 77 ff. (für das Reich in der Weimarer Republik).<br />

94<br />

So nur der Gesetzentwurf (nicht RegE [BR-Drs. 583/01 vom 17.8.2001]) der<br />

Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9.5.2001, zu A., BT-Drs.<br />

14/5975, S. 2; fast wortgleich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses<br />

im Dt. Bundestag vom 26.11.2001, BT-Drs. 14/7573, S. 2.

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