Wıssenschaftsrecht
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228 Alexander Reetz<br />
WissR<br />
Grundlage für die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 42 Nr. 1 i.V.m. § 24<br />
II ArbEG heranzuziehen.<br />
Überdies entbehrt die Behauptung, die Geheimhaltungsverpflichtung<br />
des Hochschulwissenschaftlers sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums,<br />
jeglicher Grundlage. Bei diesen handelt es sich um Prinzipien,<br />
die für die Institution des Berufsbeamtentums prägend sind. Zum<br />
anderen beschränkt sich die Gewährleistung des Art. 33 V GG auf die Bewahrung<br />
des Tradierten. 91 Mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung<br />
müssen die Grundsätze bereits als verbindlich anerkannt und gewahrt<br />
worden sein. 92 Die historische Untersuchung der Wissenschaftsfreiheit<br />
der Hochschullehrer 93 hat insoweit ergeben, dass Art. 142 WRV<br />
als maßgebliche historische Grundlage des beamtenrechtlichen Grundsatzes<br />
gerade die Freiheit der Publikation sichern und nicht verhindern sollte.<br />
Dasselbe galt im Grundsatz bereits unter Art. 20 der Preußischen Verfassungsurkunde<br />
von 1850 für die preußischen Landesteile. Gerade in der<br />
„gesteigerten“ Freiheit der wissenschaftlichen Publikationen haben sich<br />
die Hochschullehrer von den übrigen Beamten unterschieden, die sich im<br />
besonderen Gewaltverhältnis nicht auf die Meinungsfreiheit des Art. 118<br />
WRV berufen konnten. Der hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums<br />
beinhaltet im Bereich der akademischen Wissenschaftsfreiheit die<br />
Aussage: Die Publikationsfreiheit des Hochschullehrers bleibt durch das<br />
Beamtenverhältnis unberührt.<br />
c. Förderung des Wissens- und Technologietransfers<br />
als Gemeinwohlbelang von Verfassungsrang?<br />
Der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE<br />
GRÜNEN vom 9.5.2001, der die Grundlage des späteren Regierungsentwurfes<br />
bildete, erhebt die Förderung des Wissens- und Technologietransfers<br />
gemäß § 2 VII HRG zu einem weiteren Anliegen der Reform. 94 Freilich<br />
müsste es sich bei der Förderung des Wissens- und Technologietransfers<br />
auch wiederum um ein Rechtsgut von Verfassungsrang handeln. Die Anlehnung<br />
Beyerleins an eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts in<br />
91 M. Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II (4. Aufl. 2000), Art. 33 Abs. 5<br />
Rdn. 44.<br />
92<br />
BVerfGE 58, 68, 76 f.; 46, 97, 117; auch BVerfGE 67, 1, 12.<br />
93<br />
Vgl. (nur) A. Reetz, Erfindungen an Hochschulen (2006), S. 43 ff. (für die preußischen<br />
Gebiete), S. 77 ff. (für das Reich in der Weimarer Republik).<br />
94<br />
So nur der Gesetzentwurf (nicht RegE [BR-Drs. 583/01 vom 17.8.2001]) der<br />
Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 9.5.2001, zu A., BT-Drs.<br />
14/5975, S. 2; fast wortgleich die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses<br />
im Dt. Bundestag vom 26.11.2001, BT-Drs. 14/7573, S. 2.