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Wıssenschaftsrecht

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232 Mario Martini<br />

WissR<br />

Mario Martini*<br />

Akkreditierung im Hochschulrecht – Institutionelle<br />

Akkreditierung, Programmakkreditierung,<br />

Prozessakkreditierung<br />

„Qualität ist das beste Rezept“. Mit diesem Slogan umwirbt nicht nur Dr.<br />

Oetker die backende Hausfrau. Die Losung ließe sich auch dem neuen<br />

Hochschulrecht als Leitmotiv überschreiben. Qualitätssicherung ist Teil<br />

eines neuen hochschulpolitischen Paradigmas. Hieß es früher noch, in Sachen<br />

Reformen seien die Hochschulen Friedhöfen gleich – an beiden Orten<br />

ließen Reformen die davon Betroffenen kalt –, zeichnet sich an deutschen<br />

Hochschulen in den vergangenen Jahren ein beispielloser Wandlungsprozess<br />

ab. Selten vollzogen sich so viele Veränderungen in der<br />

Hochschullandschaft – von der Juniorprofessur über die Stiftungsuniversität<br />

bis zur Exzellenz-Initiative – wie in den vergangenen Jahren. Die<br />

Qualitätssicherung ist eines ihrer jungen Kinder. Die Hochschulgesetze<br />

nehmen die Forderung nach Qualitätssicherung unisono in ihr legislatives<br />

Handlungsbesteck auf. „Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und<br />

Lehre soll regelmäßig bewertet werden“, heißt es etwa in § 6 HRG 1 .<br />

Ihren Rückenwind und ihre politische Schwerkraft bezieht die Forderung,<br />

systematisch Instrumente zur hochschulübergreifenden Qualitätssicherung<br />

einzuführen, aus dem Bologna-Prozess 2 : Die Bildungsminister<br />

der wichtigsten europäischen Staaten haben sich auf das Ziel verständigt,<br />

die Vision eines gemeinsamen Bildungsraumes Europa zu verwirklichen,<br />

in dem sich die Studierenden möglichst frei von nationalen Hindernissen<br />

bewegen können. Es soll bis 2010 ein System leicht verständlicher und vergleichbarer<br />

Abschlüsse geschaffen werden: ein erster berufsqualifizierender<br />

Bachelor-Grad und ein Master-Grad. Die Gleichwertigkeit von Stu-<br />

* Mario Martini ist Privatdozent an der Bucerius Law School, Hamburg. Z. Zt.<br />

vertritt er den Lehrstuhl für Verwaltungswissenschaft, insbesondere Regieren und<br />

Verwalten im europäischen Kontext (Prof. Dr. Dr. h.c. Siedentopf), an der Deutschen<br />

Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer.<br />

1 Ähnlich § 7 Abs. 1 S. 1 bbg. HochschulG (sub specie der Lehre); § 5 Abs. 1 S. 1 bw.<br />

HochschulG; § 92 Abs. 2 hess. HochschulG; § 33 S. 1 HochschulG M-V; § 5 Abs. 1 nds.<br />

HochschulG; § 5 S. 1 rp. HochschulG; § 5 Abs. 1 saarl. UnivG; § 5 Abs. 1 s-h. HochschulG;<br />

§ 7 Abs. 1 Hochschulgesetz LSA; § 8 Abs. 1 thür. HochschulG.<br />

2 Vgl. zum Bologna-Prozess die Erklärung der europäischen Bildungsminister vom<br />

19.6.1999, abrufbar unter www.bologna-berlin2003.de (11.3.2008); v. Wulffen/Schlegel,<br />

NVwZ 2005, S. 890 ff.<br />

Wissenschaftsrecht Bd. 41 (2008) S. 232–252<br />

© Mohr Siebeck – ISSN 0948-0218

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