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Wıssenschaftsrecht

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212 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

gliedschaftsgruppe innerhalb der Hochschule geknüpft ist. Maßgebliches<br />

Kriterium für die Grundrechtsträgerschaft ist nicht die Zuordnung zu einer<br />

der in § 42 S. 1 HRG 27 genannten Mitgliedergruppen der wissenschaftlich<br />

Beschäftigten, sondern die konkrete Ausgestaltung ihrer Aufgabenstellung,<br />

welche je nach Funktionsausübung ein mehr oder weniger an<br />

wissenschaftlicher Eigenverantwortung aufweist. 28 Hierbei kann es als<br />

ein wichtiger Indikator für die Grundrechtsberechtigung gelten, ob die<br />

Tätigkeit „selbständig“ wahrgenommen wird oder lediglich als „Mitwirkung“.<br />

29<br />

Sowohl die Feststellung der Grundrechtsberechtigung als auch die<br />

Bestimmung des Maßes an Selbständigkeit bei der wissenschaftlichen<br />

Arbeit hat weitreichende Konsequenzen für die positive und negative<br />

Publikationsfreiheit in Hochschulerfindergemeinschaften; denn bei der<br />

Entscheidung über die Publikation von Forschungsergebnissen handelt<br />

es sich um ein unteilbares besonderes Persönlichkeitsrecht, das entgegen<br />

beachtlicher Literaturstimmen 30 nicht dem Recht der Bruchteilsgemeinschaft<br />

gemäß § 741 ff. BGB unterliegt. 31 Es ist eine Funktionsbedingung<br />

der Wissenschaft, dass sich der forschungsverantwortliche Wissenschaftler<br />

hinsichtlich der Publikationsentscheidung gegenüber kollidierenden<br />

Publikations- und Geheimhaltungsinteressen „nachgeordneter“ 32 Wissenschaftler<br />

durchsetzen können muss, auch wenn sich letztere ebenfalls<br />

auf Art. 5 III 1 GG berufen können. Hierbei handelt sich um immanente<br />

Beschränkungen für den einzelnen Grundrechtsträger im Wissenschaftsbetrieb,<br />

die unvermeidbar sind und deshalb hingenommen werden müssen.<br />

33 Die institutionelle Garantie verhindert, dass sich andere Personen<br />

als der verantwortliche Forschungsleiter auch gegenüber der Hochschule<br />

auf ihre positive oder negative Publikationsfreiheit berufen können, so-<br />

27 Die im Wege der Föderalismusreform (Gesetz v. 28.8.2006, BGBl. I S. 2034) erfolgte<br />

Aufhebung des Art. 75 GG führt einstweilen dazu, dass das HRG aufgrund des<br />

Art. 125a I 1 GG als Bundesrecht fortgilt, aber nach S. 2 fortan im Wege der Landesgesetzgebung<br />

ersetzt werden kann.<br />

28 So auch R. Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. III (1977) Rdn. 121.<br />

29 So E. Denninger, in: AK-GG, Art. 5 Abs. 3 I (GW 2001) Rdn. 30.<br />

30 Falck/Schmaltz, GRUR 2004, 469 ff.<br />

31 Zurecht kritisch auch D. Leuze, in: Reimer/Schade/Schippel/Kaube, ArbEG<br />

(8. Aufl. 2007), § 42 n.F. Rdn. 29a, ebenso für den umgekehrten Fall des Geheimhaltungsinteresses,<br />

Rdn. 33.<br />

32 Die echte Grundrechtskollision „gleichrangiger“ Hochschulwissenschaftler<br />

vermag § 42 Nr. 1 ArbEG nicht aufzulösen, da der Dienstherr gegenüber beiden Hochschulbeschäftigten<br />

gleichermaßen grundrechtsverpflichtet sein würde, vgl. dazu unten<br />

II. 4.<br />

33 Zu diesen Kriterien zuletzt BVerfGE 111, 333 (354); 35, 79 (122, 128); 47, 327<br />

(369 f.); 51, 369 (379); 55, 37 (68 f.).

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