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Wıssenschaftsrecht

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214 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

der Mitteilungspflicht folgt aus der Fertigstellung der Erfindung und beinhaltet<br />

lediglich eine unselbständige Rechtsfolge, die keinen Anlass für<br />

eine Grundrechtsprüfung gibt.<br />

b. Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 42 Nr. 1 S. 1<br />

i.V.m. § 24 II ArbEG<br />

Hingegen stellt sich die für den grundrechtsberechtigten Hochschulbeschäftigten<br />

angeordnete Rechtsfolge des § 42 Nr. 1 S. 1 ArbEG, mit der<br />

Veröffentlichung einer Erfindung bis zum Ablauf einer regelmäßig zwei<br />

Monate andauernden Frist zu warten, als eine Beeinträchtigung seiner<br />

positiven Publikationsfreiheit dar; denn hierbei handelt es sich lediglich<br />

um eine zeitliche Verkürzung bzw. Modifizierung der in § 24 II ArbEG<br />

angeordneten Geheimhaltungsverpflichtung des Arbeitnehmers. Man<br />

kann darüber streiten, ob diese Beeinträchtigung erheblich genug ist, um<br />

überhaupt Anlass für eine Grundrechtsprüfung geben zu können. 37 Eine<br />

Bagatellisierung unterhalb der Eingriffsschwelle wurde durch den Bundesgerichtshof<br />

zurecht verneint; denn der Forscher trägt das Risiko, ggf.<br />

in Regress genommen zu werden. Diesem wirksam zu begegnen, bedeutet:<br />

In dubio pro silentio. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.<br />

Hiervon zu unterscheiden sind intrinsische Verzögerungen des Wissenschaftsbetriebs,<br />

die in vielfältiger Hinsicht auftreten können: etwa in<br />

der Erkenntnis um die Unvollkommenheit des Forschungsergebnisses, in<br />

einer Gewissensentscheidung, Folgenabschätzungen, Selbstbestätigungszwängen,<br />

und sogar in Abstimmungsprozessen mit Forscherkollegen. Bei<br />

der Wartezeit bis zur Veröffentlichung einer Fachpublikation 38 handelt es<br />

sich ebenso um eine wissenschaftsimmanente Verzögerung.<br />

aa. Anwendung des § 42 Nr. 1 ArbEG bei einem geplanten<br />

Publikationsbedürfnis<br />

Für die Situation eines planbaren Publikationsbedürfnisses ist die Zurückhaltung<br />

gemäß § 42 Nr. 1 i.V.m. § 24 II ArbEG angeordnet, namentlich ein<br />

staatlicher Imperativ. Eine auch nur kurzzeitige Verzögerung durch die<br />

Geheimhaltungspflicht ist daher nicht für die positive Publikationsfreiheit<br />

lediglich prägend, sondern beschränkend. Die schiere Existenz der Regelung<br />

nötigt dem Wissenschaftler eine Risikoabwägung auf, die er am liebs-<br />

37 In diesem Sinne, Th. Beyerlein, NZA 2002, 1020, 1022.<br />

38 J. Hübner, WissR 38 (2005), S. 34, 38 m.w.N.; so auch BVerfG(K), NVwZ 2004,<br />

974, 975, da in der Regel „weder in der Forschung, noch in der Lehre die Offenbarung<br />

neuheitsschädlicher Publikationen ohne jeden Vorlauf erfolgt.“

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