Wıssenschaftsrecht
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214 Alexander Reetz<br />
WissR<br />
der Mitteilungspflicht folgt aus der Fertigstellung der Erfindung und beinhaltet<br />
lediglich eine unselbständige Rechtsfolge, die keinen Anlass für<br />
eine Grundrechtsprüfung gibt.<br />
b. Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 42 Nr. 1 S. 1<br />
i.V.m. § 24 II ArbEG<br />
Hingegen stellt sich die für den grundrechtsberechtigten Hochschulbeschäftigten<br />
angeordnete Rechtsfolge des § 42 Nr. 1 S. 1 ArbEG, mit der<br />
Veröffentlichung einer Erfindung bis zum Ablauf einer regelmäßig zwei<br />
Monate andauernden Frist zu warten, als eine Beeinträchtigung seiner<br />
positiven Publikationsfreiheit dar; denn hierbei handelt es sich lediglich<br />
um eine zeitliche Verkürzung bzw. Modifizierung der in § 24 II ArbEG<br />
angeordneten Geheimhaltungsverpflichtung des Arbeitnehmers. Man<br />
kann darüber streiten, ob diese Beeinträchtigung erheblich genug ist, um<br />
überhaupt Anlass für eine Grundrechtsprüfung geben zu können. 37 Eine<br />
Bagatellisierung unterhalb der Eingriffsschwelle wurde durch den Bundesgerichtshof<br />
zurecht verneint; denn der Forscher trägt das Risiko, ggf.<br />
in Regress genommen zu werden. Diesem wirksam zu begegnen, bedeutet:<br />
In dubio pro silentio. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.<br />
Hiervon zu unterscheiden sind intrinsische Verzögerungen des Wissenschaftsbetriebs,<br />
die in vielfältiger Hinsicht auftreten können: etwa in<br />
der Erkenntnis um die Unvollkommenheit des Forschungsergebnisses, in<br />
einer Gewissensentscheidung, Folgenabschätzungen, Selbstbestätigungszwängen,<br />
und sogar in Abstimmungsprozessen mit Forscherkollegen. Bei<br />
der Wartezeit bis zur Veröffentlichung einer Fachpublikation 38 handelt es<br />
sich ebenso um eine wissenschaftsimmanente Verzögerung.<br />
aa. Anwendung des § 42 Nr. 1 ArbEG bei einem geplanten<br />
Publikationsbedürfnis<br />
Für die Situation eines planbaren Publikationsbedürfnisses ist die Zurückhaltung<br />
gemäß § 42 Nr. 1 i.V.m. § 24 II ArbEG angeordnet, namentlich ein<br />
staatlicher Imperativ. Eine auch nur kurzzeitige Verzögerung durch die<br />
Geheimhaltungspflicht ist daher nicht für die positive Publikationsfreiheit<br />
lediglich prägend, sondern beschränkend. Die schiere Existenz der Regelung<br />
nötigt dem Wissenschaftler eine Risikoabwägung auf, die er am liebs-<br />
37 In diesem Sinne, Th. Beyerlein, NZA 2002, 1020, 1022.<br />
38 J. Hübner, WissR 38 (2005), S. 34, 38 m.w.N.; so auch BVerfG(K), NVwZ 2004,<br />
974, 975, da in der Regel „weder in der Forschung, noch in der Lehre die Offenbarung<br />
neuheitsschädlicher Publikationen ohne jeden Vorlauf erfolgt.“