Wıssenschaftsrecht
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208 Alexander Reetz<br />
WissR<br />
II. Verfassungsrechtliche Überprüfung des § 42 Nr. 1<br />
i.V.m. § 24 II ArbEG<br />
Es soll im Folgenden überprüft werden, ob die Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit<br />
der Neuregelung mit der bisherigen Rechtsprechung des<br />
Bundesverfassungsgerichts übereinstimmen und aus der Sicht des Verfassers<br />
überzeugen können.<br />
1. Schutzbereich der positiven Publikationsfreiheit<br />
a. Sachlicher Schutzbereich<br />
Bei der Neuregelung des Hochschulerfinderrechts verortete der Gesetzgeber<br />
die positive Publikationsfreiheit in der Forschungsfreiheit (nicht: der<br />
Lehrfreiheit) des Art. 5 III 1 GG und befindet sich damit in Übereinstimmung<br />
mit der wohl herrschenden Auffassung. 8 Die Gegenauffassung zählt<br />
die Publikationsfreiheit zur Lehrfreiheit, 9 eine differenzierte Auffassung<br />
sieht die erstmalige Veröffentlichung als Bestandteil der Forschungsfreiheit,<br />
die lehrmäßige Wiedergabe hingegen als Lehre. 10 Jedenfalls stellt sie<br />
sich aber als ein eigenständiges und anerkanntes Element der Wissenschaftsfreiheit<br />
dar. 11<br />
Rückblickend betrachtet wurde schon während der Weimarer Reichsverfassung<br />
[WRV] die akademische Lehrfreiheit des Art. 142 WRV als<br />
Sonderrecht der Hochschullehrer (sog. gesteigerte Freiheit) angesehen, die<br />
sich im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses nicht auf die Meinungsfreiheit<br />
des Art. 118 I WRV hätten berufen können. Hierin wurde ihre eigentliche<br />
Bedeutung gesehen. Häufig wurde die dogmatische Parallele gezogen,<br />
dass der Hochschullehrer eine ähnliche sachliche Unabhängigkeit gegenüber<br />
seinem Dienstherrn genieße wie der Richter. 12 Auch heute ist<br />
8<br />
Vgl. RegE, amtl. Begr. zu § 42 Nr. 1, BR-Drs. 583/01, S. 8 f. (entspricht BT-<br />
Drs.14/5975, S. 6).<br />
9 So BVerwGE 29, 77, 80 f.; H. D. Classen, Wissenschaftsfreiheit außerhalb der<br />
Hochschule(1994), S. 90; R. Wendt, in: v. Münch/Kunig, GG I (5. Aufl. 2000), Art. 5<br />
Rdn. 102; vgl. nunmehr auch E. Denninger, in: AK-GG, Art. 5 Abs. 3 (GW 2001) Rdn.<br />
29 f., der seine ursprünglich (vgl. die Altkommentierung Rdn. 29 f., 43) differenzierte<br />
Sichtweise offenbar nicht mehr weiterverfolgt.<br />
10<br />
Bei methodischer Erarbeitung und Bewertung ist sie zugleich Forschung und<br />
Lehre, Th. Dickert, Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit (1990), S. 274.<br />
11<br />
Allgemeine Ansicht, BVerfGE 35, 79 (113); zuletzt M. Kamp, Forschungsfreiheit<br />
und Kommerz (2004), S. 71, und Chr. Lux, Hochschulen und Wirtschaft (2002), S. 19 f.<br />
12<br />
So etwa K. Rothenbücher, VVDStRL 4 (1928), S. 6 (37 f.); G. Anschütz, Die Verfassung<br />
des Deutschen Reichs (14. Aufl. 1933), Art. 142 Anm. 4; siehe auch schon für die<br />
Hochschullehrer in Preußen, C. Bornhak, Hochschullehrer in Preußen (1901), S. 41 f.