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Wıssenschaftsrecht

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208 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

II. Verfassungsrechtliche Überprüfung des § 42 Nr. 1<br />

i.V.m. § 24 II ArbEG<br />

Es soll im Folgenden überprüft werden, ob die Feststellungen zur Verfassungsmäßigkeit<br />

der Neuregelung mit der bisherigen Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts übereinstimmen und aus der Sicht des Verfassers<br />

überzeugen können.<br />

1. Schutzbereich der positiven Publikationsfreiheit<br />

a. Sachlicher Schutzbereich<br />

Bei der Neuregelung des Hochschulerfinderrechts verortete der Gesetzgeber<br />

die positive Publikationsfreiheit in der Forschungsfreiheit (nicht: der<br />

Lehrfreiheit) des Art. 5 III 1 GG und befindet sich damit in Übereinstimmung<br />

mit der wohl herrschenden Auffassung. 8 Die Gegenauffassung zählt<br />

die Publikationsfreiheit zur Lehrfreiheit, 9 eine differenzierte Auffassung<br />

sieht die erstmalige Veröffentlichung als Bestandteil der Forschungsfreiheit,<br />

die lehrmäßige Wiedergabe hingegen als Lehre. 10 Jedenfalls stellt sie<br />

sich aber als ein eigenständiges und anerkanntes Element der Wissenschaftsfreiheit<br />

dar. 11<br />

Rückblickend betrachtet wurde schon während der Weimarer Reichsverfassung<br />

[WRV] die akademische Lehrfreiheit des Art. 142 WRV als<br />

Sonderrecht der Hochschullehrer (sog. gesteigerte Freiheit) angesehen, die<br />

sich im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses nicht auf die Meinungsfreiheit<br />

des Art. 118 I WRV hätten berufen können. Hierin wurde ihre eigentliche<br />

Bedeutung gesehen. Häufig wurde die dogmatische Parallele gezogen,<br />

dass der Hochschullehrer eine ähnliche sachliche Unabhängigkeit gegenüber<br />

seinem Dienstherrn genieße wie der Richter. 12 Auch heute ist<br />

8<br />

Vgl. RegE, amtl. Begr. zu § 42 Nr. 1, BR-Drs. 583/01, S. 8 f. (entspricht BT-<br />

Drs.14/5975, S. 6).<br />

9 So BVerwGE 29, 77, 80 f.; H. D. Classen, Wissenschaftsfreiheit außerhalb der<br />

Hochschule(1994), S. 90; R. Wendt, in: v. Münch/Kunig, GG I (5. Aufl. 2000), Art. 5<br />

Rdn. 102; vgl. nunmehr auch E. Denninger, in: AK-GG, Art. 5 Abs. 3 (GW 2001) Rdn.<br />

29 f., der seine ursprünglich (vgl. die Altkommentierung Rdn. 29 f., 43) differenzierte<br />

Sichtweise offenbar nicht mehr weiterverfolgt.<br />

10<br />

Bei methodischer Erarbeitung und Bewertung ist sie zugleich Forschung und<br />

Lehre, Th. Dickert, Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit (1990), S. 274.<br />

11<br />

Allgemeine Ansicht, BVerfGE 35, 79 (113); zuletzt M. Kamp, Forschungsfreiheit<br />

und Kommerz (2004), S. 71, und Chr. Lux, Hochschulen und Wirtschaft (2002), S. 19 f.<br />

12<br />

So etwa K. Rothenbücher, VVDStRL 4 (1928), S. 6 (37 f.); G. Anschütz, Die Verfassung<br />

des Deutschen Reichs (14. Aufl. 1933), Art. 142 Anm. 4; siehe auch schon für die<br />

Hochschullehrer in Preußen, C. Bornhak, Hochschullehrer in Preußen (1901), S. 41 f.

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