Wıssenschaftsrecht
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226 Alexander Reetz<br />
WissR<br />
(nur dann) zur wirtschaftlichen Verwertung verpflichtet sind, wenn dies<br />
wirtschaftlich sinnvoll erscheine. 82 Ebenso skeptisch wurde die Gegenfinanzierung<br />
des Schutzrechts- und Verwertungswesens an den Hochschulen<br />
von Bartenbach und Hellebrand bewertet. Sie stellen fest, dass gemäß<br />
§ 42 Nr. 4 ArbEG 30 Prozent der Verwertungseinnahmen als Vergütung<br />
ausgekehrt werden müssten, ohne Rücksicht darauf, ob Entwicklungskosten<br />
oder Schutzrechtskosten bereits eingespielt sind. 83 Hinzu müssten<br />
weitere Kosten „für die Schutzrechtserwirkung, die Schutzrechtsorientierung<br />
und gegebenenfalls auch für die Schutzrechtsverteidigung“ addiert<br />
werden. Alleine für die Schutzrechtsanmeldung handele es sich um Kosten<br />
im mindestens fünfstelligen Bereich, im Verteidigungsfalle könne ein<br />
sechsstelliger Eurobetrag für Gerichts- und Anwaltskosten leicht überschritten<br />
werden. 84<br />
Diese Einschätzungen liegen nun bereits mehrere Jahre zurück und es<br />
wäre interessant zu erfahren, ob zwischenzeitlich Überschüsse erzielt<br />
werden können. 85<br />
b. Art. 33 V GG: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums<br />
Schließlich wird erwogen, grundrechtsbegrenzende Inhalte gegenüber der<br />
Publikationsfreiheit des Hochschulwissenschaftlers aus den hergebrachten<br />
Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 V GG abzuleiten.<br />
Bereits die persönliche Reichweite der Begrenzungsregelung ist auf Berufsbeamte<br />
beschränkt. 86 Auf die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten<br />
findet Art. 33 V GG keine Anwendung. Demgegenüber ist § 42<br />
Nr. 1 i.V.m. § 24 II ArbEG auf alle Wissenschaftler anwendbar, die im Rahmen<br />
ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit publizieren möchten, und geht<br />
daher über die Begrenzungsreichweite des Art. 33 V GG hinaus. Aus mangelnder<br />
Kongruenz ist es daher schon gewagt, hierin eine Begrenzungsregelung<br />
erkennen zu wollen.<br />
Bei Art. 33 V GG handelt es sich um eine Begrenzungsregelung zu<br />
Art. 12 I 2 GG, um die Erfüllung staatlicher Befugnisse zu sichern. 87 Es ist<br />
82 St. Post/M. Kuschka, GRUR 2003, 494, 498.<br />
83 K. Bartenbach/O. Hellebrand, MittdtPatAnw 2004, 165, 169, berechnen, dass<br />
– ohne Berücksichtigung der laufenden Kosten der Hochschulen für Personal und die<br />
Entwicklung – die Verwertungserlöse das 1,43–fache der Schutzrechtskosten betragen<br />
müssen; s. auch St. Post/M. Kuschka, GRUR 2003, 494.<br />
84 Dazu im einzelnen K. Bartenbach/O. Hellebrand, MittdtPatAnw 2004, 165,<br />
170.<br />
85<br />
Insoweit auch kritisch, Haase/Lautenschläger, WissR 39 (2006), S. 137 (153).<br />
86<br />
M. Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 33 Abs. 5 Rdn. 42.<br />
87<br />
R. Heß, Grundrechtskonkurrenzen (2000), S. 240; ebenso für Art. 33 IV GG.