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Wıssenschaftsrecht

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226 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

(nur dann) zur wirtschaftlichen Verwertung verpflichtet sind, wenn dies<br />

wirtschaftlich sinnvoll erscheine. 82 Ebenso skeptisch wurde die Gegenfinanzierung<br />

des Schutzrechts- und Verwertungswesens an den Hochschulen<br />

von Bartenbach und Hellebrand bewertet. Sie stellen fest, dass gemäß<br />

§ 42 Nr. 4 ArbEG 30 Prozent der Verwertungseinnahmen als Vergütung<br />

ausgekehrt werden müssten, ohne Rücksicht darauf, ob Entwicklungskosten<br />

oder Schutzrechtskosten bereits eingespielt sind. 83 Hinzu müssten<br />

weitere Kosten „für die Schutzrechtserwirkung, die Schutzrechtsorientierung<br />

und gegebenenfalls auch für die Schutzrechtsverteidigung“ addiert<br />

werden. Alleine für die Schutzrechtsanmeldung handele es sich um Kosten<br />

im mindestens fünfstelligen Bereich, im Verteidigungsfalle könne ein<br />

sechsstelliger Eurobetrag für Gerichts- und Anwaltskosten leicht überschritten<br />

werden. 84<br />

Diese Einschätzungen liegen nun bereits mehrere Jahre zurück und es<br />

wäre interessant zu erfahren, ob zwischenzeitlich Überschüsse erzielt<br />

werden können. 85<br />

b. Art. 33 V GG: Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums<br />

Schließlich wird erwogen, grundrechtsbegrenzende Inhalte gegenüber der<br />

Publikationsfreiheit des Hochschulwissenschaftlers aus den hergebrachten<br />

Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 V GG abzuleiten.<br />

Bereits die persönliche Reichweite der Begrenzungsregelung ist auf Berufsbeamte<br />

beschränkt. 86 Auf die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten<br />

findet Art. 33 V GG keine Anwendung. Demgegenüber ist § 42<br />

Nr. 1 i.V.m. § 24 II ArbEG auf alle Wissenschaftler anwendbar, die im Rahmen<br />

ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit publizieren möchten, und geht<br />

daher über die Begrenzungsreichweite des Art. 33 V GG hinaus. Aus mangelnder<br />

Kongruenz ist es daher schon gewagt, hierin eine Begrenzungsregelung<br />

erkennen zu wollen.<br />

Bei Art. 33 V GG handelt es sich um eine Begrenzungsregelung zu<br />

Art. 12 I 2 GG, um die Erfüllung staatlicher Befugnisse zu sichern. 87 Es ist<br />

82 St. Post/M. Kuschka, GRUR 2003, 494, 498.<br />

83 K. Bartenbach/O. Hellebrand, MittdtPatAnw 2004, 165, 169, berechnen, dass<br />

– ohne Berücksichtigung der laufenden Kosten der Hochschulen für Personal und die<br />

Entwicklung – die Verwertungserlöse das 1,43–fache der Schutzrechtskosten betragen<br />

müssen; s. auch St. Post/M. Kuschka, GRUR 2003, 494.<br />

84 Dazu im einzelnen K. Bartenbach/O. Hellebrand, MittdtPatAnw 2004, 165,<br />

170.<br />

85<br />

Insoweit auch kritisch, Haase/Lautenschläger, WissR 39 (2006), S. 137 (153).<br />

86<br />

M. Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 33 Abs. 5 Rdn. 42.<br />

87<br />

R. Heß, Grundrechtskonkurrenzen (2000), S. 240; ebenso für Art. 33 IV GG.

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