21.08.2012 Aufrufe

Wıssenschaftsrecht

Wıssenschaftsrecht

Wıssenschaftsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

224 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

tungserlösen letztlich auch die mit der Patentierung entstehenden Kosten<br />

bewältigt werden müssen. 75<br />

Deshalb billigt der Bundesgerichtshof, in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen<br />

Zielen, aber entgegen der Systematik des Arbeitnehmererfindungsgesetzes,<br />

der jeweiligen Hochschule, aus der die Erfindung<br />

stammt, das Verwertungsrecht zu. Die weitreichenden Schlüsse, die er im<br />

Hinblick auf den fiskalischen Nutzen der Hochschulen zieht, sind allerdings<br />

nicht haltbar: Es bestehen in der beabsichtigten Verteilung nach der<br />

sog. Drittel-Regelung, auch soweit sich diese in außeruniversitären Forschungseinrichtungen<br />

bewährt haben mag, aus prinzipiellen Gründen<br />

nicht unerhebliche Gefahren für die Hochschulforschung. Es liegt auf der<br />

Hand, dass durch die unmittelbare Gratifikation einer erfolgreichen Verwertung<br />

von Hochschulerfindungen eine Motivationslage für die Verlagerung<br />

von Forschungsschwerpunkten auf solche Gebiete geschaffen wird,<br />

bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen schnellen Transfer in die<br />

industrielle Verwertung besteht. Wenn auch die Hochschulen konkret<br />

profitieren, d.h. eine Verwertungsrendite erzielen, so kann sich dies in Zeiten<br />

der staatlichen Unterfinanzierung für die Grundlagenforschung nur<br />

negativ auswirken. Es fehlt an einem Mechanismus der wissenschaftsadäquaten<br />

Verteilung der Mittel. Die Drittel-Regelung mag als gerecht empfunden<br />

werden, wo Forschungseinrichtungen nicht auch zur Grundlagenforschung<br />

verpflichtet sind. Die großzügige Verteilung der erzielten Einnahmen<br />

zielt dort nämlich darauf ab, einen „Incentive“ für die zielstrebige<br />

Erfindungstätigkeit zu geben. Soweit an den öffentlichen Hochschulen<br />

dieselben Wissenschaftler zugleich Grundlagen-, Drittmittel- und Auftragsforschung<br />

betreiben, wird die Verwertungspräferenz auf unheilsame<br />

Weise in den Vordergrund gerückt. Der Bundesgerichtshof legt nicht überzeugend<br />

dar, wie die Mittelerschließung überhaupt zur Stärkung der Autonomie<br />

der Hochschulen beitragen soll. 76 Im Gegenteil: Wenn sich die<br />

Hochschulen gegenüber dem Land eine größere Autonomie verschaffen<br />

wollten, so müsste dies um den Preis einer Vernachlässigung der Grundlagenforschung<br />

geschehen, da insofern ein Wettbewerb um die zusätzlichen<br />

Einnahmen aus der Erfindungsverwertung entfacht worden und die<br />

Grundfinanzierung als nicht leistungsbezogene Zuwendung ohnehin garantiert<br />

ist. 77<br />

75 Gegenüber den Vorstellungen des Gesetzgebers im Hinblick auf die Kostensituation<br />

deutlich pessimistischer K. Bartenbach/O. Hellebrand, MittdtPatAnw 2002,<br />

165, 169 f.; R. Bodenburg, F&L 2003, 601, 602, bezeichnet es als „komplexes Hochrisiko“.<br />

76 BGH GRUR 2008, 150, 152 (Rdn. 21).<br />

77 Ähnlich bereits D. Leuze, WissR 35 (2002), S. 348, 351 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!