Wıssenschaftsrecht
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222 Alexander Reetz<br />
WissR<br />
fähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch<br />
geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen muss, dass das individuelle<br />
Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet<br />
bleibt, wie das „unter Berücksichtigung der anderen legitimen<br />
Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen<br />
Beteiligten möglich ist“. 66<br />
Das Bundesverfassungsgericht gewährt dem Gesetzgeber im Hinblick<br />
auf den Umfang und die Form der Förderungspflicht einen breiten Gestaltungsraum.<br />
67 Die Förderung der Wissenschaft wurde bislang weit überwiegend<br />
durch die Finanzierung aus dem Staatshaushalt sowie öffentlichen<br />
und privaten Drittmitteln sichergestellt. Der körperschaftlichen<br />
Eigen finanzierung der Hochschulen wurde demgegenüber eine nur marginale<br />
Bedeutung zuteil. 68 Die staatlicherseits nahezu monopolisierte Finanzierung<br />
der Hochschulen hatte deshalb eine so große Bedeutung, weil<br />
„ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch<br />
der Staat verfügt, heute in weiten Bereichen der Wissenschaften […] keine<br />
unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden<br />
kann […]; eine Ausübung der Grundfreiheiten ist hier notwendig mit<br />
der Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden“ 69 . Durch die nunmehr<br />
geschaffene Möglichkeit der hochschuleigenen Verwertung von Forschungsergebnissen<br />
könnte die staatlicherseits nahezu monopolisierte<br />
Forschungsfinanzierung geschwächt und gleichzeitig die Aufgabe der<br />
Hochschulen gestärkt worden sein, der individuellen Wissenschaftsfreiheit<br />
ein gedeihliches, d.h. vor allem staatsfreies „Zentrum der Hege und<br />
Pflege“ 70 aus eigener Kraft zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof betrachtet<br />
im Einklang mit dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages<br />
aus dem Jahre 2001 die neu eingeführte Regelung als einen Mechanismus,<br />
der dem Interesse der öffentlichen Hand Rechnung trägt, den<br />
Hochschulen aus der Verwertung der bei diesen anfallenden Erfindungen<br />
Mittel zu erschließen. Insoweit gelte nichts anderes als bei der Mittelverteilung,<br />
bei der die Anknüpfung an die Bewertung wissenschaftlicher<br />
Qualität legitim ist. 71<br />
66 BVerfGE 111, 333, 353, im Anschluss an BVerfGE 35, 79, 115; 85, 360, 384; 93, 85,<br />
95.<br />
67<br />
Vgl. BVerfGE 81, 108, 116, worin – soweit ersichtlich – bereits ein Eingriff in die<br />
Kunstfreiheit durch den Abbau von Steuervergünstigungen abgelehnt wird („kein<br />
Vorrecht auf Steuerfreiheit jeder künstlerischen oder wissenschaftlichen Betätigung“).<br />
68<br />
U. Karpen, Wissenschaftsfreiheit und Hochschulfinanzierung, S. 41.<br />
69<br />
BVerfGE 35, 79, 115.<br />
70<br />
H. Bethge, in: Sachs, Grundgesetz (3. Aufl. 2004), Art. 5 Rdn. 210.<br />
71<br />
BGH GRUR 2008, 150, 152 (Rdn. 21), unter Verweis auf BT-Drs. 14/7573, S. 2.