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Wıssenschaftsrecht

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222 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

fähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch<br />

geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen muss, dass das individuelle<br />

Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet<br />

bleibt, wie das „unter Berücksichtigung der anderen legitimen<br />

Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen<br />

Beteiligten möglich ist“. 66<br />

Das Bundesverfassungsgericht gewährt dem Gesetzgeber im Hinblick<br />

auf den Umfang und die Form der Förderungspflicht einen breiten Gestaltungsraum.<br />

67 Die Förderung der Wissenschaft wurde bislang weit überwiegend<br />

durch die Finanzierung aus dem Staatshaushalt sowie öffentlichen<br />

und privaten Drittmitteln sichergestellt. Der körperschaftlichen<br />

Eigen finanzierung der Hochschulen wurde demgegenüber eine nur marginale<br />

Bedeutung zuteil. 68 Die staatlicherseits nahezu monopolisierte Finanzierung<br />

der Hochschulen hatte deshalb eine so große Bedeutung, weil<br />

„ohne entsprechende finanzielle Mittel, über die im wesentlichen nur noch<br />

der Staat verfügt, heute in weiten Bereichen der Wissenschaften […] keine<br />

unabhängige Forschung und wissenschaftliche Lehre mehr betrieben werden<br />

kann […]; eine Ausübung der Grundfreiheiten ist hier notwendig mit<br />

der Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden“ 69 . Durch die nunmehr<br />

geschaffene Möglichkeit der hochschuleigenen Verwertung von Forschungsergebnissen<br />

könnte die staatlicherseits nahezu monopolisierte<br />

Forschungsfinanzierung geschwächt und gleichzeitig die Aufgabe der<br />

Hochschulen gestärkt worden sein, der individuellen Wissenschaftsfreiheit<br />

ein gedeihliches, d.h. vor allem staatsfreies „Zentrum der Hege und<br />

Pflege“ 70 aus eigener Kraft zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof betrachtet<br />

im Einklang mit dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages<br />

aus dem Jahre 2001 die neu eingeführte Regelung als einen Mechanismus,<br />

der dem Interesse der öffentlichen Hand Rechnung trägt, den<br />

Hochschulen aus der Verwertung der bei diesen anfallenden Erfindungen<br />

Mittel zu erschließen. Insoweit gelte nichts anderes als bei der Mittelverteilung,<br />

bei der die Anknüpfung an die Bewertung wissenschaftlicher<br />

Qualität legitim ist. 71<br />

66 BVerfGE 111, 333, 353, im Anschluss an BVerfGE 35, 79, 115; 85, 360, 384; 93, 85,<br />

95.<br />

67<br />

Vgl. BVerfGE 81, 108, 116, worin – soweit ersichtlich – bereits ein Eingriff in die<br />

Kunstfreiheit durch den Abbau von Steuervergünstigungen abgelehnt wird („kein<br />

Vorrecht auf Steuerfreiheit jeder künstlerischen oder wissenschaftlichen Betätigung“).<br />

68<br />

U. Karpen, Wissenschaftsfreiheit und Hochschulfinanzierung, S. 41.<br />

69<br />

BVerfGE 35, 79, 115.<br />

70<br />

H. Bethge, in: Sachs, Grundgesetz (3. Aufl. 2004), Art. 5 Rdn. 210.<br />

71<br />

BGH GRUR 2008, 150, 152 (Rdn. 21), unter Verweis auf BT-Drs. 14/7573, S. 2.

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