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Wıssenschaftsrecht

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220 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

geeignet herausgestellt hat und mit Nuancierungen auch in der Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtslehre übernommen<br />

wurde, 54 soll es hier ebenfalls für die Lösung der zu überprüfenden Kollisionsprobleme<br />

herangezogen werden. Speziell für das Grundrecht des<br />

Art. 5 III 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es seine<br />

Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter finde, sondern in „Verfassungsbestimmungen<br />

aller Art“. 55 Nicht jedes verfassungslegitime Ziel ist<br />

für Beeinträchtigungen der positiven Publikationsfreiheit somit geeignet;<br />

es muss insofern „qualifiziert sein“, dass es als Rechtswert einer verfassungsrechtlichen<br />

Kollisionsnorm entnommen werden kann. Unter Verfolgung<br />

dieses Ziels vorgenommene Einschränkungen der positiven Publikationsfreiheit<br />

sind außerdem nur zulässig, „soweit sie unter Berücksichtigung<br />

der Anforderungen praktischer Konkordanz mit Rücksicht auf das<br />

betroffene Grundrecht unerlässlich sind“. 56 Der Bundesgerichtshof verortet<br />

das Schutzrechts- und Verwertungsinteresse in der verfassungsrechtlichen<br />

Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit<br />

gemäß Art. 5 III 1 GG. Aber auch andere Kollisionsnormen kommen<br />

in Betracht. Bereits die zweite Kammer des ersten Senats beim Bundesverfassungsgericht<br />

hatte seinerzeit die Vorlage des Landgerichts Braunschweig<br />

insoweit beanstandet, dass sie sich lediglich mit kollidierenden Grundrechtspositionen,<br />

nicht aber mit der Funktionsfähigkeit der Hochschulen,<br />

Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und anderen Gemeinwohlzielen von<br />

Verfassungsrang auseinandergesetzt hat. 57<br />

a. Art. 5 III 1 GG: Funktionsfähigkeit der Hochschulen<br />

Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass „die Mittelaufbringung der<br />

Hochschule auch aus dem Fundus der an ihr getätigten schutzfähigen Erfindungen<br />

deren mit Verfassungsrang ausgestattete Funktionsfähigkeit“<br />

betreffe. 58<br />

ses Modell die Leitlinie der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. hierzu eingehend<br />

K. Stern, in: Stern, Staatsrecht III/2 (1994), S. 666 ff.<br />

54 So BVerwGE 87, 37, 45 f. m.w.N.; M. Sachs, in: Stern, Staatsrecht III/2 (1994),<br />

S. 551 (dort FN 297 mit vielen Nachweisen); ders., Verfassungsrecht II: Grundrechte<br />

(2. Aufl. 2003), A 9 Rdn. 32.<br />

55 In der Entscheidung BVerfGE 30, 173, 193, ging es freilich um die Kunstfreiheit;<br />

um die Wissenschaftsfreiheit hingegen in BVerfGE 47, 327, 369; 57, 70, 99; zur Bezeichnung<br />

als „echte“ bzw. „unechte Grundrechtskollision“ vgl. K. Stern, in: Stern, Staatsrecht<br />

III/2 (1994), S. 608.<br />

56 Dezidiert M. Sachs, Verfassungsrecht II: Grundrechte (2. Aufl. 2003), A 9 Rdn.<br />

44 (ohne Hervorhebung im Original).<br />

57 BVerfG (K), NVwZ 2004, 974, 975.<br />

58 BGH GRUR 2008, 150, 152 (Rdn. 21).

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