Wıssenschaftsrecht
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220 Alexander Reetz<br />
WissR<br />
geeignet herausgestellt hat und mit Nuancierungen auch in der Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtslehre übernommen<br />
wurde, 54 soll es hier ebenfalls für die Lösung der zu überprüfenden Kollisionsprobleme<br />
herangezogen werden. Speziell für das Grundrecht des<br />
Art. 5 III 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es seine<br />
Grenzen nicht nur in den Grundrechten Dritter finde, sondern in „Verfassungsbestimmungen<br />
aller Art“. 55 Nicht jedes verfassungslegitime Ziel ist<br />
für Beeinträchtigungen der positiven Publikationsfreiheit somit geeignet;<br />
es muss insofern „qualifiziert sein“, dass es als Rechtswert einer verfassungsrechtlichen<br />
Kollisionsnorm entnommen werden kann. Unter Verfolgung<br />
dieses Ziels vorgenommene Einschränkungen der positiven Publikationsfreiheit<br />
sind außerdem nur zulässig, „soweit sie unter Berücksichtigung<br />
der Anforderungen praktischer Konkordanz mit Rücksicht auf das<br />
betroffene Grundrecht unerlässlich sind“. 56 Der Bundesgerichtshof verortet<br />
das Schutzrechts- und Verwertungsinteresse in der verfassungsrechtlichen<br />
Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit<br />
gemäß Art. 5 III 1 GG. Aber auch andere Kollisionsnormen kommen<br />
in Betracht. Bereits die zweite Kammer des ersten Senats beim Bundesverfassungsgericht<br />
hatte seinerzeit die Vorlage des Landgerichts Braunschweig<br />
insoweit beanstandet, dass sie sich lediglich mit kollidierenden Grundrechtspositionen,<br />
nicht aber mit der Funktionsfähigkeit der Hochschulen,<br />
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis und anderen Gemeinwohlzielen von<br />
Verfassungsrang auseinandergesetzt hat. 57<br />
a. Art. 5 III 1 GG: Funktionsfähigkeit der Hochschulen<br />
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass „die Mittelaufbringung der<br />
Hochschule auch aus dem Fundus der an ihr getätigten schutzfähigen Erfindungen<br />
deren mit Verfassungsrang ausgestattete Funktionsfähigkeit“<br />
betreffe. 58<br />
ses Modell die Leitlinie der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. hierzu eingehend<br />
K. Stern, in: Stern, Staatsrecht III/2 (1994), S. 666 ff.<br />
54 So BVerwGE 87, 37, 45 f. m.w.N.; M. Sachs, in: Stern, Staatsrecht III/2 (1994),<br />
S. 551 (dort FN 297 mit vielen Nachweisen); ders., Verfassungsrecht II: Grundrechte<br />
(2. Aufl. 2003), A 9 Rdn. 32.<br />
55 In der Entscheidung BVerfGE 30, 173, 193, ging es freilich um die Kunstfreiheit;<br />
um die Wissenschaftsfreiheit hingegen in BVerfGE 47, 327, 369; 57, 70, 99; zur Bezeichnung<br />
als „echte“ bzw. „unechte Grundrechtskollision“ vgl. K. Stern, in: Stern, Staatsrecht<br />
III/2 (1994), S. 608.<br />
56 Dezidiert M. Sachs, Verfassungsrecht II: Grundrechte (2. Aufl. 2003), A 9 Rdn.<br />
44 (ohne Hervorhebung im Original).<br />
57 BVerfG (K), NVwZ 2004, 974, 975.<br />
58 BGH GRUR 2008, 150, 152 (Rdn. 21).