21.08.2012 Aufrufe

Wıssenschaftsrecht

Wıssenschaftsrecht

Wıssenschaftsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

230 Alexander Reetz<br />

WissR<br />

tenztiteln lediglich um die Zuweisung von gesetzgeberischen Regelungskompetenzen<br />

in der bundesstaatlichen Ordnung. 104 Die Art. 73 ff. GG<br />

enthalten Kompetenzbestimmungen, die in ihrer Wertigkeit nicht als äquivalent<br />

anzusehen sind 105 und zudem auch ganz unterschiedliche Bereiche<br />

des täglichen Lebens abdecken. Dass diese höchst unterschiedlichen, teils<br />

historisch gewachsenen Regelungsgegenstände, zur Begrenzung vorbehaltloser<br />

Grundrechte herangezogen werden könnten, würde die Sorgfalt,<br />

die in Anbetracht der Unterstellung eines ausdifferenzierten Schrankensystems<br />

üblicherweise bei der Auslegung von einfachen und qualifizierten<br />

Gesetzesvorbehalten geübt wird, als obsolet erscheinen lassen. Aus diesem<br />

Grunde ist, wie bei allen Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes,<br />

auch im Hinblick auf die Kompetenzverteilungsregel des Art. 73 Nr. 9 GG<br />

eine grundrechtsbegrenzende Wirksamkeit gegenüber allen Grundrechten,<br />

und mithin auch der positiven Publikationsfreiheit des Art. 5 III 1<br />

GG, grundsätzlich abzulehnen. 106<br />

4. Echte Grundrechtskollisionslagen<br />

Dass § 42 Nr. 1 i.V.m. § 24 II ArbEG Ausdruck gesetzgeberischer Konfliktauflösungsbemühungen<br />

ist, wird jedenfalls für die Situation gegenläufiger<br />

Publikations- und Geheimhaltungsinteressen eindeutig verneint. 107 Dies<br />

konzediert der Gesetzgeber selbst. 108 Dies gilt umso mehr, als sich in § 42<br />

ArbEG keine Regelung findet, die es erlauben würde, mit Rücksicht auf<br />

die negative Publikationsfreiheit anderer Grundrechtsträger die Veröffentlichung<br />

von Forschungsergebnissen durch veröffentlichungswillige<br />

Hochschulwissenschaftler endgültig zu verbieten; denn die Geheimhaltungsverpflichtung<br />

des § 42 Nr. 1 ArbEG besteht nur für einen relativ kurzen<br />

Zeitraum. Hiernach würde sich die positive Publikationsfreiheit gegenüber<br />

einem Geheimhaltungsinteresse letztlich immer durchsetzen, obwohl<br />

die Hochschulen gegenüber beiden Interessen gleichermaßen<br />

grundrechtsverpflichtet sind. Warum sich die positive gegenüber der negativen<br />

Freiheit immer durchsetzen soll, ist nicht erkennbar. Ebensowenig<br />

sowie dem Schrifttum, welches sich für eine generelle Annahme grundrechtsbegrenzender<br />

Gehalte der Kompetenztitel ausspricht, M. Sachs, in: Stern, Staatsrecht III/2<br />

(1994), S. 582 ff.<br />

104<br />

Epping/Lenz/Leydecker, Grundrechte (2004), Rdn. 75.<br />

105<br />

Epping/Lenz/Leydecker, Grundrechte (2004), Rdn. 75.<br />

106 So auch im Ergebnis F. Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung (1999),<br />

S. 61.<br />

107<br />

Th. Hoeren, WissR 38 (2005), S. 132, 138.<br />

108<br />

Vgl. den entsprechenden Hinweis in der Beschlussempfehlung und dem Bericht<br />

des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/7573, S. 7.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!