Wıssenschaftsrecht
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230 Alexander Reetz<br />
WissR<br />
tenztiteln lediglich um die Zuweisung von gesetzgeberischen Regelungskompetenzen<br />
in der bundesstaatlichen Ordnung. 104 Die Art. 73 ff. GG<br />
enthalten Kompetenzbestimmungen, die in ihrer Wertigkeit nicht als äquivalent<br />
anzusehen sind 105 und zudem auch ganz unterschiedliche Bereiche<br />
des täglichen Lebens abdecken. Dass diese höchst unterschiedlichen, teils<br />
historisch gewachsenen Regelungsgegenstände, zur Begrenzung vorbehaltloser<br />
Grundrechte herangezogen werden könnten, würde die Sorgfalt,<br />
die in Anbetracht der Unterstellung eines ausdifferenzierten Schrankensystems<br />
üblicherweise bei der Auslegung von einfachen und qualifizierten<br />
Gesetzesvorbehalten geübt wird, als obsolet erscheinen lassen. Aus diesem<br />
Grunde ist, wie bei allen Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes,<br />
auch im Hinblick auf die Kompetenzverteilungsregel des Art. 73 Nr. 9 GG<br />
eine grundrechtsbegrenzende Wirksamkeit gegenüber allen Grundrechten,<br />
und mithin auch der positiven Publikationsfreiheit des Art. 5 III 1<br />
GG, grundsätzlich abzulehnen. 106<br />
4. Echte Grundrechtskollisionslagen<br />
Dass § 42 Nr. 1 i.V.m. § 24 II ArbEG Ausdruck gesetzgeberischer Konfliktauflösungsbemühungen<br />
ist, wird jedenfalls für die Situation gegenläufiger<br />
Publikations- und Geheimhaltungsinteressen eindeutig verneint. 107 Dies<br />
konzediert der Gesetzgeber selbst. 108 Dies gilt umso mehr, als sich in § 42<br />
ArbEG keine Regelung findet, die es erlauben würde, mit Rücksicht auf<br />
die negative Publikationsfreiheit anderer Grundrechtsträger die Veröffentlichung<br />
von Forschungsergebnissen durch veröffentlichungswillige<br />
Hochschulwissenschaftler endgültig zu verbieten; denn die Geheimhaltungsverpflichtung<br />
des § 42 Nr. 1 ArbEG besteht nur für einen relativ kurzen<br />
Zeitraum. Hiernach würde sich die positive Publikationsfreiheit gegenüber<br />
einem Geheimhaltungsinteresse letztlich immer durchsetzen, obwohl<br />
die Hochschulen gegenüber beiden Interessen gleichermaßen<br />
grundrechtsverpflichtet sind. Warum sich die positive gegenüber der negativen<br />
Freiheit immer durchsetzen soll, ist nicht erkennbar. Ebensowenig<br />
sowie dem Schrifttum, welches sich für eine generelle Annahme grundrechtsbegrenzender<br />
Gehalte der Kompetenztitel ausspricht, M. Sachs, in: Stern, Staatsrecht III/2<br />
(1994), S. 582 ff.<br />
104<br />
Epping/Lenz/Leydecker, Grundrechte (2004), Rdn. 75.<br />
105<br />
Epping/Lenz/Leydecker, Grundrechte (2004), Rdn. 75.<br />
106 So auch im Ergebnis F. Fechner, Geistiges Eigentum und Verfassung (1999),<br />
S. 61.<br />
107<br />
Th. Hoeren, WissR 38 (2005), S. 132, 138.<br />
108<br />
Vgl. den entsprechenden Hinweis in der Beschlussempfehlung und dem Bericht<br />
des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/7573, S. 7.