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ne Erlaubnis mit den Zünften und Zunftmeistern des Fleckens Saarburg vor Gericht streitet,<br />
der soll der Zunft in Höhe eines Gulden bußfällig werden. Ferner, wenn es geschieht,<br />
dass ein Bruder stirbt, so soll es seiner Frau erlaubt sein, seine Zunftmitgliedschaft weiterzuführen,<br />
bis sie sich verändert. Ferner, wenn ein Bruder einen Lehrling einstellt, so<br />
soll der Lehrling der Zunft ein Pfund Wachs zahlen. Ferner, wann immer der Zunftmeister<br />
von Amts wegen eine Zusammenkunft anordnet, soll derjenige Bruder, der sich zur gebotenen<br />
Stunde nicht einfindet, den Brüdern einen Sester Wein und der Zunft ein halbes<br />
Pfund Wachs Strafe zahlen. Ferner, immer wenn die Brüder sich nach einem Aufgebot zusammenfinden,<br />
sollen sie höflich und züchtig sein mit Worten und Taten, und wer einen<br />
anderen verflucht, beschimpft oder der Lüge zeiht und wenn der Meister oder der Diener<br />
ihm gebietet zu schweigen und er diesen Spruch bricht, so soll er den Zunftbrüdern über<br />
einen Sester Wein bußfällig werden. Auch ist zu wissen, dass wir aus der Zunft jedes Jahr<br />
zu Weihnachten dem "Kirchenmeister" von Sankt Laurentius zu Saarburg 25 Weißpfennige<br />
zur Beleuchtung und zur besseren Ausstattung des Gottesdienstes übergeben.<br />
3. Ferner, es soll kein Bruder ein gekämmtes Werk unter acht Bindungen und ein geschlagenes<br />
Werk unter sieben Bindungen und zwei Strängen anfertigen, und so viel er darunter<br />
liegt, so viel soll er mit je einem Schilling ablösen. Ferner, es soll kein Bruder verfärbte<br />
Wolle kaufen, die nicht der Beschau durch mindestens zwei Zunftbrüder unterzogen worden<br />
ist; wer sich nicht daran hält, der soll der Zunft einen halben Gulden Strafe zahlen.<br />
Ferner, wenn es geschieht, dass ein Bruder Wolle kauft, und einer seiner Mitbrüder davon<br />
Kenntnis erhält und einen Teil der Wolle haben möchte und derer auch bedarf, soll der<br />
Käufer demselben Bruder den Kauf der Hälfte dieser Wolle ermöglichen, bei Strafe von<br />
zwei Sestern Wein. Ferner, es soll kein Bruder Tuch herstellen, das nicht ohne die Litzen<br />
mindestens zwei Ellen breit ist; wer sich nicht daran hält, der soll einen Sester Wein und<br />
ein halbes Pfund Wachs geben. Ferner, es soll kein Bruder sein fertiges Tuch aufhängen<br />
(zum Verkauf anbieten), wenn es nicht vorher von zwei dafür bestimmten Brüdern der Beschau<br />
unterzogen worden ist, bei Strafe zweier Sester Wein. Ferner, so viele Schadstellen<br />
ein Tuch hat, so viele Sester Wein soll derselbe Bruder, der es hergestellt hat, den Brüdern<br />
als Strafe zahlen. Ferner, es soll niemand von den Brüdern in Gegenwart aller Brüder publik<br />
machen, wenn einer bußfällig geworden ist; wer solches dennoch tut, der soll zweimal<br />
soviel zahlen wie derjenige, der bestraft werden sollte. Ferner, es soll kein Bruder dörfliches<br />
Lohnwerk nachfragen, Arbeiten betreffend, die er auch vor Ort erledigen könnte, und<br />
wodurch er einem anderen schaden könnte, bei Strafe eines halben Gulden und eines<br />
Pfundes Wachs. Auch soll bei Strafe eines Gulden ein Bruder nicht weniger als einen<br />
Weißpfennig pro Elle Tuches nehmen, das in dörflichem Lohnwerk hergestellt worden ist:<br />
4. Die vorgenannten Punkte und Artikel sind verfaßt, verkündet und besprochen worden am<br />
Aschermittwoch, als die Brüder zusammengekommen waren und ihren Zunftmeister gewählt<br />
haben mit Namen Michael an dem Born und ihm zwei Brüder mit Namen Peter Portz<br />
und Peter von Nittel zur Seite gestellt haben.<br />
Und die Brüder haben sie allesamt bejaht und haben sich darauf verpflichtet und haben<br />
daraufhin ihren Zunftmeister und die Beigeordneten gebeten, all das vorgenannte, das in<br />
ihren Amtsbereich fällt, vorzunehmen; auch unsern Junker, den Amtsmann, mitsamt den<br />
Schöffen des Hochgerichts zu Saarburg, wie oben genannt, zu bitten, dass der genannte<br />
Junker Willhelm, Amtmann, sein eigenes Siegel, und auch die Gerichtsschöffen der Stadt<br />
Saarburg ihr Siegel an diesen Brief hängen, um uns und unsere Nachkommen mit diesem<br />
Brief zu bezeugen, wie es oben geschrieben steht.<br />
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