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Text 4<br />
"Wir erheben entschieden Einspruch gegen die ungesetzliche Verordnung der provisorischen<br />
preußischen Regierung, wonach die Gemeindevertretungen aufgelöst werden und Neuwahlen,<br />
bis spätestens 2. März 1919 erfolgt sein sollen. Die Ausführung dieser Verordnung und damit<br />
ein überstürztes Ausscheiden erfahrener und bewährter Stadtverordneten und Gemeindevertreter<br />
würde vielerorts die allerschwerste Gefährdung kommunaler Interessen zur Folge haben.<br />
In Übereinstimmung mit dem Programm des Reichsausschusses der deutschen Zentrumspartei<br />
vom 30. Dezember 1918 stehen wir grundsätzlich auf dem Boden des gleichen<br />
Wahlrechtes für Männer und Frauen mit Verhältniswahl und Wahlpflicht, auch für die Gemeinden.<br />
Die näheren Bestimmungen über dieses Wahlrecht, wie die Neugestaltung der<br />
Kommunalverfassung überhaupt, müssen aber der ordentlichen Gesetzgebung vorbehalten<br />
bleiben, und Neuwahlen sollten erst stattfinden, wenn diese gesetzliche Grundlage geschaffen<br />
ist. Wir verlangen, dass zu diesem Zweck die verfassungsgebende preußische Landesversammlung<br />
schleunigst einberufen wird. Den der Zentrumspartei angehörenden Stadtverordneten<br />
und den Gemeindevertretern wird empfohlen, in den Stadtverordneten- und Gemeinderatssitzungen<br />
gegen die Ausführung der ungesetzlichen Verordnung schärfstens zu protestieren<br />
und die Forderung auf baldigste gesetzliche Regelung durch Einbringung eines Antrages<br />
in vorstehendem Sinne zu unterstützen." 28<br />
(Saarburger Kreisblatt vom 7. Februar 1919)<br />
Fragen zum Text 4:<br />
1. Der Text gibt eine Stellungnahme des Vorstands der Kommunalpolitischen Vereinigung<br />
und des Beirats der Rheinischen Zentrumspartei wieder. Der Zentrumspartei geht es in<br />
dieser Stellungnahme vom 7.2.1919 nicht nur um Legalität. Inwiefern?<br />
2. Warum wurden nach neuem Wahlrecht "erfahrene und bewährte Stadtverordnete und<br />
Gemeindevertreter" wohl nicht mehr gewählt? Vergleiche das bisherige preußische Wahlrecht<br />
mit dem neu anzuwendenden Wahlrecht!<br />
28 Am 24. Januar 1919 hatte die nach der Revolution neu ins Amt gekommene sozialdemokratische preußische<br />
Regierung folgende Verordnung erlassen: "Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden in allgemeinen,<br />
unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine<br />
Stimme. (...) Die gegenwärtigen Gemeindevertretungen werden aufgelöst. Die Neuwahlen haben an einem<br />
Sonntage bis spätestens zum 2. März 1919 zu erfolgen. Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis<br />
zur erfolgten Neuwahl in ihren Ämtern." (Siehe zu dieser Anmerkung und allgemein: Saarburg. Geschichte einer<br />
Stadt I, a.a.0., S. 248 u.ö.!)<br />
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